ANHANG VII RL 75/322/EWG

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN BREITBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN

1.
Allgemeines

1.1. Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren kann auf EUBs angewandt werden, die anschließend in Fahrzeuge eingebaut werden können, die Anhang IV erfüllen.

1.2. Meßgeräte Die Meßeinrichtungen müssen den Bedingungen des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR), Veröffentlichung Nr. 16—1 (93) entsprechen. Ein Quasi-Spitzenwert-Detektor oder ein Spitzenwert-Detektor wird verwendet für die Messung der breitbandigen elektromagnetischen Störaussendungen nach diesem Anhang, oder, wenn ein Spitzenwert-Detektor verwendet wird, muß ein angemessener Korrekturfaktor berücksichtigt werden, abhängig von der Störimpulsrate.

1.3. Prüfmethode Diese Prüfung dient zur Messung breitbandiger elektromagnetischer Störungen aus EUBs.

2.
Meßergebnisse

Die Meßergebnisse müssen in dBμV/m (μV/m) für 120 kHz Bandbreite angegeben werden. Wenn bei bestimmten Frequenzen die tatsächliche Bandbreite B (in kHz) des Meßgeräts von 120 kHz abweicht, sind die Meßwerte auf 120 kHz Bandbreite durch Multiplikation mit dem Faktor 120/B umzurechnen.

3.
Meßplatz

3.1. Der Meßplatz muß den Bedingungen des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörung (CISPR), Veröffentlichung Nr. 16 (2. Ausgabe) entsprechen (siehe Anlage 1 zu diesem Anhang).

3.2. Das Meßgerät, die Testkabine oder das Fahrzeug, in dem die Meßgeräte untergebracht sind, müssen außerhalb der Begrenzungslinie sein, die in Anhang 1 zu diesem Anhang dargestellt ist.

3.3. Geschirmte Absorberhallen können verwendet werden, wenn Korrelation zwischen der Absorberhalle und einem Freifeld-Meßplatz nachgewiesen werden kann. Absorberhallen müssen die maßlichen Anforderungen von Anlage 1 dieses Anhangs, mit Ausnahme des Abstands zwischen Antenne und zu prüfender EUB und der Antennenhöhe, nicht erfüllen (siehe Abbildungen 1 und 2 von Anlage 2 zu diesem Anhang).

3.4. Umgebung Um sicherzustellen, daß keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Bei beiden Messungen muß die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 10 dB unter den Störaussendungsgrenzwerten nach Ziffer 6.5.2.1 von Anhang I liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.

4.
Zustand der EUB während der Prüfungen

4.1. Die zu prüfende EUB muß in normalem Betriebszustand sein.

4.2. Fallen Regen oder andere Niederschläge auf die zu prüfende EUB, so dürfen keine Messungen vorgenommen werden, ebenfalls nicht innerhalb von 10 Minuten nach Ende solcher Niederschläge.

4.3. Testaufbau

4.3.1. Die zu prüfende EUB und ihre Verkabelung sind 50 ± 5 mm über einem hölzernen oder einem gleichwertigen nichtleitenden Tisch anzubringen. Wenn jedoch ein Teil der zu prüfenden EUB dafür vorgesehen ist, mit einem metallenen Teil der Fahrzeugkarosserie elektrisch verbunden zu sein, so soll dieses Teil auf der Grundplatte angebracht und mit dieser elektrisch verbunden werden. Die Grundplatte muß ein metallenes Blech mit einer Mindeststärke von 0,5 mm sein. Die Mindestgröße der Grundplatte hängt von der Größe der zu prüfenden EUB ab, sollte aber die Anordnung der Verkabelung und der Einzelteile der EUB erlauben. Die Grundplatte muß mit dem Schutzkontakt des Erdungssystems verbunden sein. Die Grundplatte ist auf einer Höhe von 1,0 ± 0,1 mm über dem Boden der Prüfstätte und parallel dazu anzubringen.

4.3.2. Die zu prüfende EUB ist entsprechend ihren Anforderungen anzuordnen und zu verbinden. Die Stromversorgungskabel sind parallel und im Abstand von höchstens 100 mm von der der Antenne am nächsten liegenden Kante der Grundplatte/des Tischs anzubringen.

4.3.3. Die zu prüfende EUB ist nach den Installationsanweisungen des Herstellers mit dem Masse-System zu verbinden; es sind keine zusätzlichen Masseverbindungen erlaubt.

4.3.4. Der Mindestabstand zwischen der zu prüfenden EUB und allen anderen leitenden Strukturen wie Wände eines geschirmten Raumes (mit Ausnahme der Grundplatte/des Tischs unterhalb des Prüflings) muß 1,0 m betragen.

4.4. Die Stromversorgung der zu prüfenden EUB erfolgt über eine Kfz-Bordnetznachbildung (Kfz-NNB) von 5 μH/50 Ω, die mit der Grundplatte elektrisch verbunden ist. Die elektrische Versorgungsspannung ist innerhalb von ± 10 % der nominalen Betriebsspannung aufrecht zu erhalten. Brummspannungen müssen weniger als 1,5 % der nominalen Betriebsspannung betragen, gemessen am Meßausgang der Kfz-NNB.

4.5. Besteht die zu prüfende EUB aus mehr als einem Teil, sollten die Verbindungskabel idealerweise aus der Verkabelung bestehen, die im Fahrzeug Verwendung findet. Sollte diese nicht verfügbar sein, muß die Entfernung zwischen der elektronischen Steuereinheit und der Kfz-NNB 1500 ± 75 mm betragen. Alle Kabelsätze sollten mit möglichst realistischen Ausgängen versehen sein, vorzugsweise mit echten Lasten und Schaltelementen. Wird für die korrekte Arbeitsweise der zu prüfenden EUB eine nicht zu dieser gehörende Ausrüstung benötigt, ist deren Betrag an den gemessenen Störungen auszugleichen.

5.
Art der Antenne, Lage und Ausrichtung

5.1. Art der Antenne Jede linear polarisierte Antenne kann verwendet werden, vorausgesetzt, sie kann auf die Referenzantenne umgerechnet werden.

5.2. Höhe und Meßentfernung

5.2.1. Höhe Das Phasenzentrum der Antenne muß 150 ± 10 mm über der Grundplatte sein.

5.2.2. Meßentfernung Die horizontale Entfernung vom Phasenzentrum oder der Spitze der Antenne, je nachdem was geeigneter ist, zur Kante der Grundplatte beträgt 1,00 ± 0,05 m. Kein Teil der Antenne darf näher als 0,5 m zur Grundplatte sein. Die Antenne ist parallel zu einer Ebene aufzubauen, die senkrecht zur Grundplatte verläuft und mit der Kante der Grundplatte zusammenfällt, entlang der der hauptsächliche Anteil der Verkabelung verläuft.

5.2.3. Wird die Prüfung in einem gegenüber Hochfrequenzeinstrahlung geschirmten und mit Absorbermaterial ausgekleideten Raum durchgeführt, dürfen die Emfangselemente der Antenne nicht näher als 0,5 m zu jedem strahlungsabsorbierenden Material und nicht näher als 1,5 m zur Wand des geschirmten Raums sein. Zwischen der Empfangsantenne und der zu prüfenden EUB darf kein absorbierendes Material sein.

5.3. Ausrichtung und Polarisation der Antenne Für jeden Meßpunkt sind Messungen, einmal mit der Antenne in horizontaler und einmal in vertikaler Polarisation, auszuführen.

5.4. Meßwerte Der Höchstwert der beiden Meßwerte (gemäß Ziffer 5.3) bei jeder Festfrequenz ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.

6.
Frequenzen

6.1. Messungen Die Messungen sind über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz vorzunehmen. Eine EUB wird betrachtet als erfülle sie die geforderten Grenzwerte über den gesamten Frequenzbereich, wenn sie bei den folgenden 13 Festfrequenzen die Grenzwerte einhält, z. B.: 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750 und 900 MHz. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden um sicherzustellen, daß dies von der EUB verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

6.1.1. Die Grenzwerte gelten über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz.

6.1.2. Die Messungen können entweder mit Quasi-Spitzenwert- oder Spitzenwert-Detektoren durchgeführt werden. Die Grenzwerte in den Ziffern 6.2 und 6.5 gelten für Quasi-Spitzenwert-Messungen. Wird mit Spitzenwert gemessen, müssen 38 dB für 1 MHz Bandbreite addiert oder 22 dB für 1 kHz Bandbreite subtrahiert werden.

6.2. Toleranzen

Festfrequenz

(MHz)

Toleranz

(MHz)

45, 65, 90, 120, 150, 190 und 230 ± 5
280, 380, 450, 600, 750 und 900 ± 20
Die Toleranzen gelten für die angeführten Festfrequenzen und ermöglichen es, Störungen von Sendern auszuweichen, die auf oder in der Nähe der genannten Festfrequenzen arbeiten.

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