Artikel 4 RL 75/324/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer Aerosolpackung nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihrem Anhang enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihres Anhangs entspricht.
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