Artikel 6 RL 75/324/EWG

(1) Es wird ein Ausschluß für die Anpassung der Richtlinie „Aerosolpackungen” an den technischen Fortschritt, im folgenden „Ausschuß” genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammensetzt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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