Artikel 6 RL 75/324/EWG
(1) Es wird ein Ausschluß für die Anpassung der Richtlinie „Aerosolpackungen” an den technischen Fortschritt, im folgenden „Ausschuß” genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammensetzt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.