Artikel 8 RL 75/324/EWG
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
- a)
- name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
- b)
- das Symbol für die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie, nämlich das Zeichen „3” (umgekehrtes Epsilon),
- c)
- kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüll-Loses,
- d)
- die unter Nummer 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben,
- e)
- das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhalts.
(1a) Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als „entzündbar” oder „extrem entzündbar” gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 des Anhangs, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile” .
(2) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefaßt ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 353, 31.12.2008, S. 1.
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