Artikel 9a RL 75/324/EWG
Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen gemäß den Nummern 2.2 Buchstabe b) und 2.3 Buchstabe b) des Anhangs nicht anzuwenden.
Er hält den Mitgliedstaaten eine Kopie der entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile” .
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