ERKLÄRUNG RL 75/439/EWG
Zu Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 75/439/EWG
Der Rat ist der Auffassung, daß der in Artikel 10 Absatz 3 genannte Gehalt tatsächlich den höchstzulässigen Gehalt im Aufberetungsverfahren darstellt. Da die PCB/PCT, wo immer dies möglich ist, aus der Umwelt entfernt werden sollten, ersucht er die Mitgliedstaaten, nichts unversucht zu lassen, um diesen Grenzwert deutlich zu unterschreiten. Er ersucht ferner die Kommission, innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie den höchstzulässigen Gehalt zu überprüfen und geeignete Vorschläge für einen neuen Grenzwert vorzulegen.
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