Artikel 14 RL 75/442/EWG
Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen
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führen ein Register, in dem hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I sowie der Vorgänge nach Anhang II A oder II B die Menge, die Art, der Ursprung und — gegebenenfalls — die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden;
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teilen diese Angaben den in Artikel 6 genannten zuständigen Behörden auf Anfrage mit.
Die Mitgliedstaaten können auch von den Erzeugern verlangen, den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen.
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