Artikel 9 RL 75/442/EWG
(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.
Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf
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Art und Menge der Abfälle,
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die technischen Vorschriften,
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die Sicherheitsvorkehrungen,
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den Ort der Beseitigung,
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die Beseitigungsmethode.
(2) Diese Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.
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