ANHANG IIB RL 75/442/EWG
VERWERTUNGSVERFAHREN
NB:
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
- R 1
- Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
- R 2
- Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
- R 3
- Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
- R 4
- Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
- R 5
- Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
- R 6
- Regenerierung von Säuren und Basen
- R 7
- Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
- R 8
- Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
- R 9
- Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
- R 10
- Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
- R 11
- Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
- R 12
- Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
- R 13
- Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
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