ANHANG RL 76/114/EWG

1.
ALLGEMEINES

1.1. Jedes Fahrzeug muß mit einem Schild und mit Angaben nach Maßgabe der folgenden Nummern versehen sein. Diese Schilder und Angaben sind vom Hersteller oder seinem Beauftragten anzubringen.

2.
FABRIKSCHILD

2.1. Ein Fabrikschild nach dem in der Anlage aufgeführten Muster ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muß gut lesbar sein und unauslöschbar nachstehende Angaben in der folgenden Reihenfolge enthalten:

2.1.1. Name des Herstellers

2.1.2. Nummer der EWG-Betriebserlaubnis(1) Diese Nummer besteht aus dem kleinen Buchstaben „e” , gefolgt von einer Kennziffer oder den Kennbuchstaben des Landes, das die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat (1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 13 für Luxemburg, 18 für Dänemark, EL für Griechenland, IRL für Irland, P für Portugal, 12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden, 8 für die Tschechische Republik, 29 für Estland, CY für Zypern, 32 für Lettland, 36 für Litauen, 7 für Ungarn, MT für Malta, 20 für Polen, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 34 für Bulgarien, 19 für Rumänien, 25 für Kroatien), und der Betriebserlaubnisnummer, die dem für diesen Fahrzeugtyp erstellten Betriebserlaubnisbogen entspricht. Zwischen den Buchstaben „e” und die Kennziffer oder die Kennbuchstaben des Landes, das die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat, sowie zwischen diese Ziffer oder diese Buchstaben und die Betriebserlaubnisnummer wird ein Sternchen gesetzt.

2.1.3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer

2.1.4. Amtlich zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs.

2.1.5. Amtlich zulässige Gesamtmasse des Zuges, wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird.

2.1.6. Amtlich zulässige, auf jede Achse entfallende Masse (Achslast, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten).

2.1.7. Bei Sattelanhängern amtlich zulässige, auf den Sattelpunkt der Sattelkupplung entfallende Masse (Aufliegelast).

2.1.8. Die Nummern 2.1.4 bis 2.1.7 treten erst 12 Monate nach der Genehmigung der Richtlinie des Rates über Massen und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in Kraft. Bis dahin können die Mitgliedstaaten jedoch verlangen, daß die in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen amtlich zulässigen Höchstwerte auf dem Schild aller Fahrzeuge angegeben werden, die in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb genommen werden. Liegen die technisch zulässigen Höchstwerte über den amtlich zulässigen Höchstwerten, so kann der betreffende Staat verlangen, daß erstere ebenfalls angegeben werden. In diesem Fall werden die Höchstwerte wie folgt in zwei Spalten angegeben: in der linken Spalte die amtlich zulässigen Höchstwerte, in der rechten Spalte die technisch zulässigen Höchstwerte.

2.2. Der Hersteller kann unterhalb oder seitlich von diesen vorgeschriebenen Aufschriften, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich Angaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 befinden dürfen, zusätzliche Angaben anbringen (siehe Anlage zu diesem Anhang).

3.
FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug durch den Hersteller zugewiesen wird. Sie soll es ermöglichen, daß jedes Fahrzeug — ohne daß andere Angaben herangezogen werden müssen — für die Dauer von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann. Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften:

3.1. Sie ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil anzubringen.

3.1.1. Sie muß aus den drei folgenden Gruppen bestehen:

3.1.1.1. Die erste Gruppe besteht aus einem Code, der dem Fahrzeughersteller zugeteilt wird, um seine Identifizierung zu ermöglichen. Der Code besteht aus drei Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem der Hersteller seinen Geschäftssitz hat, in Übereinstimmung mit der für die Internationale Organisation für Normung (ISO) tätigen internationalen Agentur zugeteilt werden. Das erste Zeichen bezeichnet eine geographische Zone, das zweite ein Land innerhalb dieser Zone und das dritte einen bestimmten Hersteller. Stellt der Hersteller jährlich weniger als 500 Fahrzeuge her, so ist das dritte Zeichen immer eine 9. Zur Identifizierung des Herstellers teilt die zuständige Behörde ebenfalls das 3., 4. und 5. Zeichen der 3. Gruppe zu.

3.1.1.2. Die zweite Gruppe besteht aus 6 Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugeigenschaften angeben. Nimmt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum (nach Wahl des Herstellers) mit Buchstaben oder Ziffern auszufüllen.

3.1.1.3. Die dritte Gruppe besteht aus acht Zeichen, wovon die letzten vier Ziffern sein müssen; sie muß in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen die eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist eine Null einzusetzen, damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl erreicht wird.

3.1.2. Sie soll — soweit wie möglich — in einer Zeile dargestellt werden. In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung der Identifizierungsnummer möglich. Dabei ist jedoch eine Trennung innerhalb der drei Gruppen nicht erlaubt. Jede Zeile ist vorn und hinten durch ein Symbol zu begrenzen, das nicht mit einer arabischen Ziffer oder einem lateinischen Großbuchstaban identisch ist oder damit verwechselt werden kann. Im Falle der Anbringung auf Fabrikschildern kann auf diese Vorschrift verzichtet werden, wenn die Nummer auf einer Zeile dargestellt ist. Das Symbol kann auch zwischen den drei Gruppen (Punkt 3.1.1) einer Zeile eingefügt werden. Zwischen den Zeichen darf es keine Zwischenräume geben.

3.2. Die Identifizierungsnummer ist ferner

3.2.1. auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem gleichwertigen Fahrzeugteil auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen,

3.2.2. an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle durch ein Verfahren wie Einschlagen oder Einprägen so anzubringen, daß sie nicht verwischt oder verändert werden kann.

4.
ZEICHEN

4.1. Für alle Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 sind lateinische Buchstaben und arabische Ziffern zu verwenden. Jedoch haben die Angaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.3 und 3 in Großbuchstaben zu erfolgen.

4.2. Bei den Angaben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

4.2.1. ist die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Bindestrichen, Sternchen und anderen besonderen Zeichen, soweit es sich nicht um Symbole nach Nummer 3.1.2 Absatz 4 handelt, nicht zulässig,

4.2.2. müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhen aufweisen:

4.2.2.1. 7,0 mm, wenn sie unmittelbar auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einem gleichwertigen Fahrzeugteil angebracht sind,

4.2.2.2. 4,0 mm, wenn sie sich auf dem Fabrikschild befinden.

Fußnote(n):

(1)

Wenn für einen Fahrzeugtyp keine EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde und dieser deshalb keine EWG-Betriebserlaubnisnummer hat, kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß die nationale Betriebserlaubnisnummer angegeben wird. Falls die nationale Betriebserlaubnisnummer angegeben werden muß, kann der Hersteller sie entweder auf einem Schild, das vom Fabrikschild getrennt ist, oder auf dem Fabrikschild selbst angeben.

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