Präambel RL 76/114/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem Schilder und vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.

Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge schließt ein, daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen. Ein derartiges System setzt zum einwandfreien Funktionieren voraus, daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten vom gleichen Datum an angewendet werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 5 vom 8. 1. 1975, S. 41.

(2)

ABl. Nr. C 47 vom 27. 2. 1975, S. 4.

(3)

ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

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