Artikel 7 RL 76/115/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Oktober 1976 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1977 an.

(2) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten außerdem dafür, daß die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet erlassen werden sollen, so rechtzeitig unterrichtet wird, daß sie dazu Stellung nehmen kann.

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