Präambel RL 76/115/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Verankerungen der Sicherheitsgurte.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Es ist erforderlich, daß von allen Mitgliedstaaten gleiche Vorschriften entweder in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelungen erlassen werden, um vor allem für jeden Fahrzeugtyp die Verwirklichung des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3)zu erreichen.
Gemeinsame Vorschriften über die Teile im Insassenraum, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, das Dach, die Rückenlehne und den hinteren Teil der Sitze sind durch die Richtlinie 74/60/EWG(4) vorgesehen worden. Gemeinsame Vorschriften über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) sind durch die Richtlinie 74/297/EWG(5) und solche über die Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen durch die Richtlinie 74/408/EWG(6) vorgesehen worden. Einer späteren Regelung vorbehalten sind die weiteren Vorschriften über die Innenausstattung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen.
Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge umfaßt die Anerkennung der in einem der Mitgliedstaaten auf Grund der gemeinsamen Vorschriften durchgeführten Kontrollen durch die anderen Mitgliedstaaten. Voraussetzung für die gute Funktionsweise eines solchen Systems ist, daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten vom gleichen Zeitpunkt an angewandt werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 5 vom 8. 1. 1975, S. 41.
- (2)
ABl. Nr. C 47 vom 27. 2. 1975, S. 45.
- (3)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2.
- (5)
ABl. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16.
- (6)
ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 1.
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