Artikel 13 RL 76/160/EWG
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr und erstmals am 31. Dezember 1993 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie im laufenden Jahr. Dieser Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG(1) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission vor Ablauf des betreffenden Jahres einzureichen.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
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