Artikel 1 RL 76/211/EWG
Diese Richtlinie gilt für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse — mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallen(1) — in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
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bestimmten, vom Abfüllbetrieb im voraus festgelegten Werten entsprechen,
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in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
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nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.
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