Artikel 7 RL 76/211/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(2) In Abweichung von Absatz 1 können Belgien, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und ihrer Anhänge bis spätestens zum 31. Dezember 1979 verschieben.
(3) Während des Zeitraums, in dem die Richtlinie in einem Mitgliedstaat nicht angewandt wird, wendet dieser Mitgliedstaat zur Prüfung des mengenmäßigen Inhalts der unter diese Richtlinie fallenden Fertigpackungen aus den übrigen Mitgliedstaaten keine strengeren Maßnahmen an als zum Zeitpunkt der Genehmigung der Richtlinie.
(4) Während dieses Zeitraums werden von den Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bereits anwenden, Fertigpackungen, die den Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1 entsprechen und aus den Mitgliedstaaten stammen, denen die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung gewährt wurde, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie Fertigpackungen, die sämtlichen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, zugelassen, selbst wenn sie nicht mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen gekennzeichnet sind.
(5) Die in Anhang I Nummer 5 vorgesehene Kontrolle wird von den zuständigen Stellen des Bestimmungslandes durchgeführt, wenn es sich um Fertigpackungen handelt, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt und auf das Gebiet der Gemeinschaft in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, der die Richtlinie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels noch nicht anwendet.
(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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