ANHANG I RL 76/211/EWG
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1.
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ZIELE
Die unter diese Richtlinie fallenden Fertigpackungen müssen so hergestellt sein, daß folgende Bedingungen erfüllt sind:- 1.1.
- Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackungen darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.
- 1.2.
- Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die unter Nummer 2.4 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den im Anhang II festgelegten Kontrollvorschriften entspricht.
- 1.3.
- Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in der Tabelle unter Nummer 2.4 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht das EWG-Zeichen nach Nummer 3.3 tragen.
- 2.
- BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDLEGENDE VORSCHRIFTEN
- 2.1.
- Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) des Inhalts einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen; es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.
- 2.2.
- Die tatsächliche Füllmenge einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge (Gewicht oder Volumen), die sie tatsächlich enthält. Bei sämtlichen Prüfungen von Erzeugnissen, deren Menge in Volumeneinheiten ausgedrückt ist, wird der Wert des tatsächlichen Füllvolumens berücksichtigt, der diesen Volumen bei einer Temperatur von 20 °C entspricht, gleichgültig, bei welcher Temperatur die Abfüllung oder die Prüfung vorgenommen wird. Diese Regel gilt allerdings nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Menge in Volumeneinheiten ausgedrückt ist.
- 2.3.
- Die Minusabweichung einer Fertigpackung ist die Menge, um die die tatsächliche Füllmenge dieser Fertigpackung unter der Nennfüllmenge liegt.
- 2.4.
- Die zulässige Minusabweichung der Füllmenge einer Fertigpackung ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Nennfüllmenge Qn in Gramm oder Milliliter Zulässige Minusabweichung in % von Qn in g oder ml 5 bis 50 9 — 50 bis 100 — 4,5 100 bis 200 4,5 — 200 bis 300 — 9 300 bis 500 3 — 500 bis 1000 — 15 1000 bis 10000 1,5 — Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, auf Zehntelgramm bzw. Zehntelmilliliter aufzurunden.
- 2.5.
- 2.6.
- 3.
- AUFSCHRIFTEN UND KENNZEICHEN
Auf allen entsprechend dieser Richtlinie hergestellten und in der handelsüblichen Form dargebotenen Fertigpackungen sind in unverwischbarer, deutlich lesbarer und gut sichtbarer Schrift anzubringen:- 3.1.
- Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, die bei einer Nennfüllmenge von
mehr als 1000 g oder 100 cl mindestens 6 mm hoch,
mehr als 200 g oder 20 cl bis 1000 g oder 100 cl mindestens 4 mm hoch,
mehr als 50 g oder 5 cl bis 200 g oder 20 cl mindestens 3 mm hoch,
50 g oder 5 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind,
gefolgt von dem Einheitszeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß der Richtlinie 71/354/EWG, geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG.
Die Angaben in Einheiten des Imperialen Systems dürften höchstens ebenso groß sein wie die entsprechenden Angaben in SI-Einheiten.
- 3.2.
- Ein Zeichen oder eine Aufschrift, damit die zuständige Stelle den in der Gemeinschaft ansässigen Abfüllbetrieb, Auftraggeber oder Importeur feststellen kann.
- 3.3.
- Der Buchstabe „e” in mindestens 3 mm Höhe und im gleichen Sichtbereich wie die Angabe des Nenngewichts oder des Nennvolumens, durch den unter der Verantwortung des Abfüllbetriebes oder des Importeurs bestätigt wird, daß die Fertigpackung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
Der Buchstabe „e” hat die in der Zeichnung zu Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 71/316/EWG dargestellte Form.
Artikel 12 dieser Richtlinie ist entsprechend anwendbar.
- 4.
- VERANTWORTUNG DES ABFÜLLBETRIEBES ODER DES IMPORTEURS
Der Abfüllbetrieb oder der Importeur trägt die Verantwortung dafür, daß die Fertigpackungen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Menge (oder Füllmenge), die als tatsächliche Füllmenge bezeichnet wird, muß unter der Verantwortung des Abfüllbetriebes und/oder des Importeurs nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messung oder die Kontrolle wird mit einem amtlich geeichten und für den vorgesehenen Verwendungzweck geeigneten Meßgerät vorgenommen. Die Kontrolle kann stichprobenweise erfolgen. Wird die tatsächliche Füllmenge nicht gemessen, so muß der Abfüllbetrieb die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Abfüllbetrieb nach einem von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vornimmt und die Unterlagen über das Ergebnis dieser Kontrolle den genannten Stellen als Nachweis dafür zur Verfügung stellt, daß die Kontrollen sowie die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Bei der Einfuhr aus Drittländern kann der Importeur an Stelle einer Messung oder einer Kontrolle auch nachweisen, daß er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können. Bei Erzeugnissen, deren Menge in Volumeneinheiten ausgedrückt ist, gelten die Kontroll- oder Meßvorschriften ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung ein in der entsprechenden Richtlinie angegebenes Maßbehältnis verwendet und unter den Bedingungen gefüllt wird, die in der genannten und in dieser Richtlinie vorgeschrieben sind.- 5.
- VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEIM ABFÜLLBETRIEB, BEIM IMPORTEUR ODER BEI EINEM IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN BEAUFTRAGTEN DES IMPORTEURS DURCHZUFÜHRENDE KONTROLLEN
Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten stichprobenweise beim Abfüllbetrieb oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten vorgenommen. Diese statistische Stichprobenkontrolle wird in Übereinstimung mit den anerkannten Regeln der Qualitätskontrolle durchgeführt. Sie muß in ihrer Wirksamkeit mit der in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar sein. So wird für den Wert der zulässigen Mindestfüllmenge ein von einem Mitgliedstaat angewandter Prüfplan mit dem in Anhang II dargelegten als vergleichbar angesehen, wenn der Abszissenpunkt 0,10 der Annahmekennlinie des erstgenannten Plans (Wahrscheinlichkeit der Annahme des Loses = 0,10) um weniger als 15 % vom Abszissenpunkt des entsprechenden Punktes des in Anhang II festgelegten Prüfplans abweicht. Für den aufgrund der Methode der Standardabweichung erhaltenen Mittelwert wird ein in einem Mitgliedstaat angewandter Prüfplan mit dem in Anhang II darglegten als vergleichbar angesehen, wenn die Abszisse des Koordinatenpunktes 0,10 der Annahmekennlinie des erstgenannten Plans (Wahrscheinlichkeit der Annahme des Loses = 0,10) um weniger als 0,05 von der Abszisse des entsprechenden Punktes des in Anhang II festgelegten Prüfplans abweicht. Dabei wird unter Berücksichtigung der Annahmekennlinien dieser beiden Pläne die Variable der Abszissenachse: - 6.
- ANDERE KONTROLLEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN
Diese Richtlinie berührt nicht die Durchführung von Kontrollen, die von den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf allen Handelsstufen insbesondere deshalb vorgenommen werden können, um nachzuprüfen, ob die Fertigpackungen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen. Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 71/316/EWG ist entsprechend anwendbar.Fußnote(n):
- (1)
- m=
- Mittelwert der Fertigpackungen des Loses.
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