Artikel 22 RL 76/308/EWG
Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9 und 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 25 sowie zu den Kommunikationsmitteln, deren sich die Behörden bedienen können, die Bestimmungen über die Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie der Mindestbetrag für Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.
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