Artikel 25 RL 76/308/EWG
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erläßt. Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission alljährlich über die Anzahl der in einem Jahr gestellten und erhaltenen Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen, den Betrag der betreffenden Forderungen und die beigetriebenen Beträge. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Inanspruchnahme dieser Regelungen und die Ergebnisse.
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