Artikel 5 RL 76/308/EWG
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller, mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
(2) Das Ersuchen um Zustellung enthält den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat des Empfängers, Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat des Schuldners und die in der Verfügung oder Entscheidung genannte Forderung sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was auf Grund dieses Zustellungsersuchens veranlaßt worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Verfügung oder Entscheidung übermittelt worden ist.
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