Artikel 9 RL 76/308/EWG

(1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderungen an die ersuchende Behörde.

(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde angesichts dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind ebenfalls an den Mitgliedstaat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung, Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels gemäß Artikel 8 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Verzugszinsen berechnet, die ebenfalls an den Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen sind.

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