Artikel 12 RL 76/464/EWG

(1) Der Rat beschließt einstimmig binnen neun Monaten über Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 6 sowie über Vorschläge zu den entsprechenden Meßverfahren.

Die Kommission unterbreitet Vorschläge zu einer ersten Reihe von Stoffen sowie den entsprechenden Meßverfahren und den Fristen gemäß Artikel 6 Absatz 4 binnen einer maximalen Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission übermittelt, soweit möglich binnen 27 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, ihre ersten Vorschläge gemäß Artikel 7 Absatz 7. Der Rat beschließt darüber einstimmig binnen neun Monaten.

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