Artikel 14 RL 76/464/EWG
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, eine Revision und erforderlichenfalls Ergänzung der Listen I und II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen, gegebenenfalls unter Überführung von Stoffen aus der Liste II in die Liste I.
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