Artikel 8 RL 76/464/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit die auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen so durchgeführt werden, daß eine Zunahme der Verschmutzung der nicht von Artikel 1 erfaßten Gewässer verhindert wird. Sie untersagen ferner jede Handlung, die -eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezweckt oder zur Folge hat.

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