ANHANG RL 76/464/EWG

Liste I der Stoffamilien und Stoffgruppen

Die Liste I umfaßt bestimmte einzelne Stoffe folgender Stoffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden:
1.
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
2.
organische Phosphorverbindungen;
3.
organische Zinnverbindungen;
4.
Stoffe, deren kanzerogene Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist(1);
5.
Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
6.
Kadmium und Kadmiumverbindungen;
7.
beständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene beständige Kohlenwasserstoffesowie für die Anwendung der Artikel 2, 8, 9 und 14 dieser Richtlinie;
8.
langlebige Kunststoffe, die im Wasser treiben, schwimmen oder untergehen können und die jede Nutzung der Gewässer behindern können.

Liste II der Stoffamilien und Stoffgruppen

Die Liste II umfaßt

diejenigen Stoffe der in der Liste 1 aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, für die die in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt werden,

bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen,

die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhangen.

Stoffamilien und Stoffgruppen des zweiten Gedankenstrichs

1.
Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:

1.
Zink
2.
Kupfer
3.
Nickel
4.
Chrom
5.
Blei
6.
Selen
7.
Arsen
8.
Antimon
9.
Molybdän
10.
Titan
11.
Zinn
12.
Barium
13.
Beryllium
14.
Bor
15.
Uran
16.
Vanadium
17.
Kobalt
18.
Thallium
19.
Tellur
20.
Silber

2.
Biozide

und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Liste I aufgeführt sind.

3.
Stoffe, die eine abträgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugnisse haben, die aus den Gewässern für den menschlichen Verzehr gewonnen werden,

sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe führen können.

4.
Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen

und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln.

5.
Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor.
6.
Nichtbeständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene nichtbeständige Kohlenwasserstoffe.
7.
Zyanide, Fluoride.
8.
Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz ungünstig auswirken, insbesondere Ammoniak, Nitrite.

Erklärung zu Artikel 8

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, für die Ableitung von Abwässern durch Fernleitungen in die hohe See Anforderungen aufzuerlegen, die nicht weniger streng sein dürfen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen.

Fußnote(n):

(1)

Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II kanzerogen Wirkung haben, fallen sie unter die Gruppe 4 dieser Liste.

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