Artikel 7 RL 76/621/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften vor dem 1. Januar 1977, um dieser Richtlinie nachzukommen, und teilen dies unverzüglich der Kommission mit.

(2) Die geänderten Rechtsvorschriften werden auf die ab 1. Juli 1977 beziehungsweise ab 1. Juli 1979 erstmalig in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewendet.

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