Artikel 2 RL 76/756/EWG

(1) Ab 1. Januar 1993 dürfen die Mitgliedstaaten

weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.

noch die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge verbieten

und dies mit dem Anbau der Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtungen dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge begründen, wenn der Anbau dieser Einrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

(2) Ab 1. Oktober 1993 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, bei dem der Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht

das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen und

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.

(3) Ab 1. Oktober 1994 dürfen die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, wenn der Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.

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