ANHANG I RL 76/756/EWG

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist vom Hersteller zu stellen.

1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:

1.3.1 Ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.

2
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

2.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

2.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

2.3 Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

3
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

3.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

4
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

4.2 Besondere Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen sind im Anhang 9 der Dokumente festgelegt, auf die unter Nummer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

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