ANHANG II RL 76/756/EWG
- 1.
- Es gelten die technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der UN/ECE-Regelung Nr. 48(1).
- 2.
-
Für die Zwecke der Anwendung der in Nummer 1 genannten Bestimmungen werden folgende Festlegungen getroffen:
- a)
- Ein „unbeladenes Fahrzeug” ist ein Fahrzeug, dessen Masse in Anhang I Anlage 1 Nummer 2.6 dieser Richtlinie definiert ist, jedoch ohne Fahrer.
- b)
- Das „Mitteilungsblatt” ist der Typgenehmigungsbogen (Anhang I Nachtrag zu Anlage 2 Nummer 5.1 dieser Richtlinie).
- c)
- Die „Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen” sind die Mitgliedstaaten.
- d)
- Der Verweis auf die Regelung Nr. 3 ist als Verweis auf die Richtlinie 76/757/EWG zu verstehen.
- e)
- Die Fußnote 2 in Absatz 2.7.25 gilt nicht.
- f)
- Die Fußnote 8 in Absatz 6.19 gilt nicht.
- g)
- Die Fußnote 1 in Anhang 5 ist wie folgt zu verstehen: „Zur Definition der Fahrzeugklassen siehe Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG” .
- 3.
- Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie 70/156/EWG, insbesondere seines Absatzes 2 Buchstaben a und c und seines Absatzes 3, der Bestimmungen des Anhangs II und etwaiger Bestimmungen in Einzelrichtlinien ist der Einbau anderer als der in der UN/ECE-Regelung Nr. 48 aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen unzulässig.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.