ANHANG II RL 76/756/EWG

1.
Es gelten die technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der UN/ECE-Regelung Nr. 48(1).
2.
Für die Zwecke der Anwendung der in Nummer 1 genannten Bestimmungen werden folgende Festlegungen getroffen:

a)
Ein „unbeladenes Fahrzeug” ist ein Fahrzeug, dessen Masse in Anhang I Anlage 1 Nummer 2.6 dieser Richtlinie definiert ist, jedoch ohne Fahrer.
b)
Das „Mitteilungsblatt” ist der Typgenehmigungsbogen (Anhang I Nachtrag zu Anlage 2 Nummer 5.1 dieser Richtlinie).
c)
Die „Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen” sind die Mitgliedstaaten.
d)
Der Verweis auf die Regelung Nr. 3 ist als Verweis auf die Richtlinie 76/757/EWG zu verstehen.
e)
Die Fußnote 2 in Absatz 2.7.25 gilt nicht.
f)
Die Fußnote 8 in Absatz 6.19 gilt nicht.
g)
Die Fußnote 1 in Anhang 5 ist wie folgt zu verstehen: „Zur Definition der Fahrzeugklassen siehe Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG” .

3.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie 70/156/EWG, insbesondere seines Absatzes 2 Buchstaben a und c und seines Absatzes 3, der Bestimmungen des Anhangs II und etwaiger Bestimmungen in Einzelrichtlinien ist der Einbau anderer als der in der UN/ECE-Regelung Nr. 48 aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen unzulässig.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1.

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