Artikel 11 RL 76/757/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1977 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Oktober 1977 an.
(2) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so rechtzeitig von allen Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet zu erlassen beabsichtigen, daß sie dazu Stellung nehmen kann.
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