Artikel 4 RL 76/757/EWG
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander durch das Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG über alle von ihnen gemäß dieser Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Typgenehmigungen.
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