ANHANG I RL 76/757/EWG
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG
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ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Rückstrahlers ist vom Hersteller zu stellen.
1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.
1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:1.3.1 bei Rückstrahlern der Klassen I A oder III A1.3.1.1 zehn (10) Muster in der vom Hersteller angegebenen Farbe;
1.3.1.2 erforderlichenfalls zwei Muster in (einer) anderen Farbe(n) für die gleichzeitige oder spätere Erweiterung der Typgenehmigung von Rückstrahlern in (einer) anderen Farbe(n);
1.3.2 bei Rückstrahlern der Klasse IV A zehn (10) Muster und erforderlichenfalls die Befestigungsteile.
1.3.1.1 zehn (10) Muster in der vom Hersteller angegebenen Farbe;
1.3.1.2 erforderlichenfalls zwei Muster in (einer) anderen Farbe(n) für die gleichzeitige oder spätere Erweiterung der Typgenehmigung von Rückstrahlern in (einer) anderen Farbe(n);
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AUFSCHRIFTEN
2.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:2.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
2.1.2 die Aufschrift „TOP” , die an der höchsten Stelle der Lichtaustrittsfläche waagerecht anzubringen ist, wenn eine solche Angabe notwendig ist, um die oder den vom Hersteller anzugebenden Verdrehungswinkel eindeutig festzulegen.
2.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn der Rückstrahler am Fahrzeug angebracht ist.
2.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.
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ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
3.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
3.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
3.3 Jedem genehmigten Rückstrahlertyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Rückstrahlertyp zuteilen.
3.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die einen Rückstrahler und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer erteilt werden, sofern der Rückstrahler den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.
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EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
4.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muß jeder Rückstrahler, der dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.
4.2 Dieses Zeichen besteht aus4.2.1 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland.
- MT
- für Malta.
4.2.2 einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 76/757/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 02;
4.2.3 zusätzlich einem Symbol, d. h.,4.2.3.1 „I A” , „III A” oder „IV A” zur Angabe der Klasse, in die der Rückstrahler bei der Typgenehmigung eingestuft wurde.
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland.
- MT
- für Malta.
4.2.3.1 „I A” , „III A” oder „IV A” zur Angabe der Klasse, in die der Rückstrahler bei der Typgenehmigung eingestuft wurde.
4.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf die Lichtaustrittsfläche des Rückstrahlers anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.
4.4 Beispiele für das EG-Typgenehmigungszeichen sind in der Anlage 3, Abbildung 1 enthalten.
4.5 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung, die einen Rückstrahler und sonstige Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer erteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus4.51 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);
4.5.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);
4.5.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchteneinheit als Ganzes handelt.
4.6 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß4.6.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,
4.6.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.
4.7 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D” und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,4.7.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche,
4.7.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.
4.8 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.
4.9 Beispiele für ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3, Abbildung 2 enthalten.
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VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
5.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
5.2 Wird die Typgenehmigung auf einen Rückstrahler erweitert, der sich lediglich hinsichtlich der Farbe unterscheidet, genügt es, wenn die gemäß 1.3.1.2 vorgelegten Muster jeder anderen Farbe den kolorimetrischen Anforderungen entsprechen; die anderen Prüfungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Dieser Absatz gilt nicht für Rückstrahler der Klasse IV A.
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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
6.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
6.2 Hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Merkmale wird die Übereinstimmung als ausreichend angesehen, wenn die Unterschiede die unvermeidlichen Herstellungstoleranzen nicht überschreiten.
6.3 Die Übereinstimmung der Produktion wird nicht beanstandet, wenn ein als Stichprobe entnommenes Muster die vorgeschriebenen Werte mindestens zu 80 % einhält.
6.4 Wird die Bedingung nach 6.3 nicht eingehalten, ist eine neue, aus fünf Mustern bestehende Stichprobe zu entnehmen. Der Mittelwert aller photometrischen Werte muß den vorgeschriebenen Werten entsprechen, und kein einzelner Meßwert darf unter 50 % des vorgeschriebenen Wertes liegen.
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