Artikel 2 RL 76/758/EWG
Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ einer Umrißleuchte, einer Begrenzungsleuchte, einer Schlußleuchte, einer Bremsleuchte, einer Leuchte für Tagfahrlicht und einer Seitenmarkierungsleuchte, für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs I Anlage 3 zu.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten eines Typs, für den eine Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.