Artikel 8 RL 76/758/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EWGGenehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind.
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