ANHANG I RL 76/758/EWG
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG
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DIESER ANHANG BETRIFFT DIE BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG VON
1.1 Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten, die zur Verwendung in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bestimmt sind und den im Anhang II aufgeführten Anforderungen entsprechen;
1.2 Leuchten für Tagfahrlicht, die zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt sind und den im Anhang III aufgeführten Anforderungen entsprechen;
1.3 Seitenmarkierungsleuchten, die zur Verwendung in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bestimmt sind und den im Anhang IV aufgeführten Anforderungen entsprechen.
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ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
2.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte ist vom Hersteller zu stellen.
2.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.
2.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:2.3.1 zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Proben; wird die Typgenehmigung für Einrichtungen beantragt, die nicht gleich, aber symmetrisch sind und jeweils rechts oder links bzw. alternativ eine nach vorn und eine nach hinten gerichtet am Fahrzeug angebracht werden können, dürfen die beiden eingereichten Proben gleich und nur für den Anbau an der rechten oder linken Fahrzeugseite bzw. alternativ nur nach vorn oder nur nach hinten gerichtet vorgesehen sein; bei einer Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln sind dem Antrag außerdem noch zwei Proben der Bauteile des Systems für die beiden Lichtstärkepegel beizufügen.
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AUFSCHRIFTEN
3.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:3.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
3.1.2 bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);
3.1.3 bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.
3.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.
3.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.
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ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
4.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
4.3 Jedem genehmigten Typ einer Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte zuteilen.
4.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die eine Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht oder Seitenmarkierungsleuchte oder sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt werden, sofern die Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht oder Seitenmarkierungsleuchte den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.
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EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
5.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 3.1 muß jede Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.
5.2 Dieses Zeichen besteht aus:5.2.1 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
5.2.2 einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung des einschlägigen Anhangs der Richtlinie 70/758/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer- —
02 für den Anhang II,
- —
00 für den Anhang III,
- —
00 für den Anhang IV;
5.2.3 einem zusätzlichen Symbol, d. h.:5.2.3.1 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die vorderen Umrißleuchten und Begrenzungsleuchten entsprechen, dem Buchstaben „A” ;
5.2.3.2 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die hinteren Umrißleuchten und Schlußleuchten entsprechen, dem Buchstaben „R” ;
5.2.3.3 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen, dem Buchstaben „S” , gefolgt von der Zahl „1” bei Einrichtungen mit einem Lichtstärkepegel, „2” bei Einrichtungen mit zwei Lichtstärkepegeln und „3” , wenn die Einrichtung den besonderen Vorschriften für Bremsleuchten der Kategorie S3 entspricht;
5.2.3.4 auf Einrichtungen, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf diese Leuchten entsprechen, dem Buchstaben „R” , gefolgt von einem waagerechten Strich und entweder „S1” oder „S2” ;
5.2.3.5 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie für Leuchten für Tagfahrlicht entsprechen, den Buchstaben „RL” ;
5.2.3.6 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie für Seitenmarkierungsleuchten entsprechen, je nach Kategorie dem Symbol „SM1” oder „SM2” ;
5.2.3.7 auf Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten, bei denen die Winkel der Sichtbarkeit zur Bezugsachse in waagerechter Richtung symmetrisch sind, einem Pfeil, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden;
5.2.3.8 auf Leuchten, die sowohl als Einzelleuchten als auch in einer Baugruppe mit zwei Leuchten verwendet werden können, dem zusätzlichen Buchstaben „D” rechts neben dem unter 5.2.3.1 bis 5.2.3.4 genannten Symbol.
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
- —
02 für den Anhang II,
- —
00 für den Anhang III,
- —
00 für den Anhang IV;
5.2.3.1 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die vorderen Umrißleuchten und Begrenzungsleuchten entsprechen, dem Buchstaben „A” ;
5.2.3.2 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die hinteren Umrißleuchten und Schlußleuchten entsprechen, dem Buchstaben „R” ;
5.2.3.3 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen, dem Buchstaben „S” , gefolgt von der Zahl „1” bei Einrichtungen mit einem Lichtstärkepegel, „2” bei Einrichtungen mit zwei Lichtstärkepegeln und „3” , wenn die Einrichtung den besonderen Vorschriften für Bremsleuchten der Kategorie S3 entspricht;
5.2.3.4 auf Einrichtungen, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf diese Leuchten entsprechen, dem Buchstaben „R” , gefolgt von einem waagerechten Strich und entweder „S1” oder „S2” ;
5.2.3.5 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie für Leuchten für Tagfahrlicht entsprechen, den Buchstaben „RL” ;
5.2.3.6 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie für Seitenmarkierungsleuchten entsprechen, je nach Kategorie dem Symbol „SM1” oder „SM2” ;
5.2.3.7 auf Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten, bei denen die Winkel der Sichtbarkeit zur Bezugsachse in waagerechter Richtung symmetrisch sind, einem Pfeil, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden;
5.2.3.8 auf Leuchten, die sowohl als Einzelleuchten als auch in einer Baugruppe mit zwei Leuchten verwendet werden können, dem zusätzlichen Buchstaben „D” rechts neben dem unter 5.2.3.1 bis 5.2.3.4 genannten Symbol.
5.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Streuscheibe oder einer der Streuscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.
5.4 Anordnung des Typgenehmigungszeichens5.4.1 Unabhängige Leuchten: Anlage 2 Abbildung 1 enthält Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens.
5.4.2 Zusammengebaute, kombinierte und ineinandergebaute Leuchten:5.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die eine Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte umfaßt, gemäß 4.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus:5.4.2.1.1 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 5.2.1);
5.4.2.1.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 5.2.2, erster Satzteil);
5.4.2.1.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als ganzes handelt.
5.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß5.4.2.2.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist;
5.4.2.2.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.
5.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 5.2.2 zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D” und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:5.4.2.3.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche
5.4.2.3.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.
5.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.
5.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3 Abbildung 2 enthalten.
5.4.3 Für mit anderen Leuchten ineinandergebaute Leuchten, deren Streuscheibe auch für andere Scheinwerfertypen verwendet werden kann,5.4.3.1 gelten die Vorschriften nach 5.4.2.
5.4.3.2 Wird die gleiche Streuscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Streuscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 3.3 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.
5.4.3.3 Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.
5.4.3.4 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 3 Abbildung 3 enthalten.
5.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die eine Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte umfaßt, gemäß 4.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus:5.4.2.1.1 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 5.2.1);
5.4.2.1.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 5.2.2, erster Satzteil);
5.4.2.1.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als ganzes handelt.
5.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß5.4.2.2.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist;
5.4.2.2.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.
5.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 5.2.2 zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D” und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:5.4.2.3.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche
5.4.2.3.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.
5.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.
5.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3 Abbildung 2 enthalten.
5.4.3.1 gelten die Vorschriften nach 5.4.2.
5.4.3.2 Wird die gleiche Streuscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Streuscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 3.3 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.
5.4.3.3 Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.
5.4.3.4 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 3 Abbildung 3 enthalten.
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VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
6.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
7.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
7.2 Jede Einrichtung im Sinne von 1.1 muß den photometrischen und kolorimetrischen Bedingungen nach 6 und 8 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird, entsprechen. Bei einer Einrichtung, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärkepegel (gemessen mit einer Prüflampe nach 7 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird) in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80% der in 6.1 und 6.2 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird, vorgeschriebenen Mindestwerte zu erreichen.
7.3 Jede Einrichtung im Sinne von 1.2 muß den Vorschriften nach 7, 8, 9 und 11 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs III dieser Richtlinie Bezug genommen wird, entsprechen. Bei einer Einrichtung, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, müssen die Lichtstärkepegel (gemessen mit einer Prüflampe nach 10 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs III dieser Richtlinie Bezug genommen wird) mindestens 80% der in 7.1 und 7.2 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs III dieser Richtlinie Bezug genommen wird, vorgeschriebenen Mindestwerte erreichen und dürfen 120% der Höchstwerte nach 7.3 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs III dieser Richtlinie Bezug genommen wird, nicht überschreiten.
7.4 Jede Einrichtung im Sinne von 1.3 muß den Vorschriften nach 7 und 8 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs IV dieser Richtlinie Bezug genommen wird, entsprechen. Bei einer Einrichtung, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, müssen die Lichtstärkepegel in jeder der angegebenen Richtungen mindestens 80% der in 7.1 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs IV dieser Richtlinie Bezug genommen wird, vorgeschriebenen Mindestwerte erreichen und dürfen 120% der Höchstwerte nach 7.1 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs IV dieser Richtlinie Bezug genommen wird, nicht überschreiten.
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