ANHANG I RL 76/759/EWG
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG
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ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers ist vom Hersteller zu stellen.
1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.
1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:- 1.3.1
- zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Muster. Sind die Einrichtungen nicht identisch, sondern symmetrisch, und eine zum Anbau auf der linken und eine zum Anbau auf der rechten Seite des Fahrzeugs vorgesehen, dürfen die beiden Muster identisch und eines zum Anbau auf der linken und eines zum Anbau auf der rechten Seite des Fahrzeugs bestimmt sein. Bei einem Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2b sind dem Antrag außerdem noch zwei Muster der Bauteile des Systems für die beiden Lichtstärkepegel beizufügen.
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AUFSCHRIFTEN
2.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:- 2.1.1
- die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
- 2.1.2
- bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);
- 2.1.3
- bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.
2.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.
2.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.
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ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
- 3.1
- Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
- 3.2
- Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
- 3.3
- Jedem genehmigten Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrtrichtungsanzeigertyp zuteilen.
- 3.4
- Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die eine Fahrtrichtungsanzeigerleuchte und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt werden, sofern die Fahrtrichtungsanzeigerleuchte den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.
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EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
4.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muß jeder Fahrtrichtungsanzeiger, der dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.
4.2 Dieses Zeichen besteht aus4.2.1 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
4.2.2 in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 76/759/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 01;
4.2.3 zusätzlichen Symbolen, d. h.,- 4.2.3.1
- einer oder mehreren der folgenden Nummern: 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5 oder 6, je nachdem, ob die Leuchte zu einer oder mehreren der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5 oder 6 gehört;
- 4.2.3.2
- auf Einrichtungen, die nicht wahllos auf der einen oder der anderen Seite des Fahrzeugs angebracht werden können, einem Pfeil, der angibt, wie die Leuchte bei ihrer Anbringung ausgerichtet werden muß. Bei Leuchten der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a und 2b muß der Pfeil vom Fahrzeug aus nach außen, bei solchen der Kategorien 3, 4, 5 und 6 nach vorn zeigen. Außerdem ist bei Leuchten der Kategorie 6 durch „R” oder „L” anzugeben, ob sie rechts oder links am Fahrzeug anzubringen sind;
- 4.2.3.3
- auf Einrichtungen, die sowohl als Einzelleuchte als auch in einer Baugruppe mit zwei Leuchten verwendet werden können, dem zusätzlichen Buchstaben „D” rechts neben dem unter 4.2.3.1 genannten Symbol.
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
- 4.2.3.1
- einer oder mehreren der folgenden Nummern: 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5 oder 6, je nachdem, ob die Leuchte zu einer oder mehreren der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5 oder 6 gehört;
- 4.2.3.2
- auf Einrichtungen, die nicht wahllos auf der einen oder der anderen Seite des Fahrzeugs angebracht werden können, einem Pfeil, der angibt, wie die Leuchte bei ihrer Anbringung ausgerichtet werden muß. Bei Leuchten der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a und 2b muß der Pfeil vom Fahrzeug aus nach außen, bei solchen der Kategorien 3, 4, 5 und 6 nach vorn zeigen. Außerdem ist bei Leuchten der Kategorie 6 durch „R” oder „L” anzugeben, ob sie rechts oder links am Fahrzeug anzubringen sind;
- 4.2.3.3
- auf Einrichtungen, die sowohl als Einzelleuchte als auch in einer Baugruppe mit zwei Leuchten verwendet werden können, dem zusätzlichen Buchstaben „D” rechts neben dem unter 4.2.3.1 genannten Symbol.
4.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Streuscheibe oder einer der Streuscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.
4.4 Anordnung des Typgenehmigungszeichens4.4.1 Voneinander unabhängige Leuchten: Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 3 Abbildung 1 enthalten.
4.4.2 Zusammengebaute, kombinierte und ineinandergebaute Leuchten:4.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die eine Fahrtrichtungsanzeigerleuchte und andere Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus- 4.4.2.1.1
- einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);
- 4.4.2.1.2
- der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);
- 4.4.2.1.3
- erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als Ganzes handelt.
4.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß- 4.4.2.2.1
- es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,
- 4.4.2.2.2
- kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.
4.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D” und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,- 4.4.2.3.1
- entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche,
- 4.4.2.3.2
- oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.
4.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.
4.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3 Abbildung 2 enthalten.
4.4.3 Für mit anderen Leuchten ineinandergebaute Leuchten, deren Streuscheibe auch für andere Scheinwerfertypen verwendet werden kann,- 4.4.3.1
- gelten die Vorschriften nach 4.4.2;
- 4.4.3.2
- wird die gleiche Streuscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Streuscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 2.3 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.
- 4.4.3.3
- Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.
- 4.4.3.4
- Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 3 Abbildung 3 enthalten.
4.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die eine Fahrtrichtungsanzeigerleuchte und andere Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus- 4.4.2.1.1
- einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);
- 4.4.2.1.2
- der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);
- 4.4.2.1.3
- erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als Ganzes handelt.
4.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß- 4.4.2.2.1
- es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,
- 4.4.2.2.2
- kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.
4.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D” und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,- 4.4.2.3.1
- entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche,
- 4.4.2.3.2
- oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.
4.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.
4.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3 Abbildung 2 enthalten.
- 4.4.3.1
- gelten die Vorschriften nach 4.4.2;
- 4.4.3.2
- wird die gleiche Streuscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Streuscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 2.3 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.
- 4.4.3.3
- Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.
- 4.4.3.4
- Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 3 Abbildung 3 enthalten.
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VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
- 5.1
- Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
- 6.1
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
- 6.2
- Jede Fahrtrichtungsanzeigerleuchte muß den photometrischen und kolorimetrischen Bedingungen nach 6 und 8(1) entsprechen. Bei einer Einrichtung, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärkepegel (gemessen mit einer Prüflampe nach 7(1)) in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80% der in 6.1 und 6.2(1) vorgeschriebenen Mindestwerte zu erreichen.
Fußnote(n):
- (1)
der Dokumente, auf die unter Nummer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.
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