ANHANG II RL 76/759/EWG

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 Es gelten die Vorschriften der Nummern 1 und 5 bis 8 und der Anhänge 1, 4 und 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 6, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Änderungsserien 01, die die Ergänzungen 1 bis 5 und verschiedene Berichtigungen(1) umfassen,

die Ergänzung 6 zu der Änderungsserie 01(2),

die Ergänzung 7 zu der Änderungsserie 01(3),

mit folgenden Ausnahmen:

1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 48” sind als Bezugnahmen auf die „Richtlinie 76/756/EWG” zu verstehen.

1.2 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG” zu verstehen.

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Rev. 1/Add. 5/Rev. 2
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Rev. 1/Add. 5/Rev. 2/Änder. 1
E/ECE/TRANS/505

(3)

TRANS/WP.29/518

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