ANHANG II RL 76/759/EWG
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
1 Es gelten die Vorschriften der Nummern 1 und 5 bis 8 und der Anhänge 1, 4 und 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 6, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:- —
die Änderungsserien 01, die die Ergänzungen 1 bis 5 und verschiedene Berichtigungen(1) umfassen,
- —
die Ergänzung 6 zu der Änderungsserie 01(2),
- —
die Ergänzung 7 zu der Änderungsserie 01(3),
mit folgenden Ausnahmen:
die Änderungsserien 01, die die Ergänzungen 1 bis 5 und verschiedene Berichtigungen(1) umfassen,
die Ergänzung 6 zu der Änderungsserie 01(2),
die Ergänzung 7 zu der Änderungsserie 01(3),
1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 48” sind als Bezugnahmen auf die „Richtlinie 76/756/EWG” zu verstehen.
1.2 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG” zu verstehen.
Fußnote(n):
- (1)
E/ECE/324 Rev. 1/Add. 5/Rev. 2 E/ECE/TRANS/505 - (2)
E/ECE/324 Rev. 1/Add. 5/Rev. 2/Änder. 1 E/ECE/TRANS/505 - (3)
TRANS/WP.29/518
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