ANHANG II RL 76/760/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1
GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1 und 5 bis 9 und den Anhängen 3 bis 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 4, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00)(1),

die Ergänzung 1 der Regelung Nr. 4(2),

die Ergänzung 2 der Regelung Nr. 4(3),

die Ergänzungen 3 und 4 der Regelung Nr. 4(4),

die Ergänzung 5 der Regelung Nr. 4(5),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 48” sind als Bezugnahmen auf die „Richtlinie 76/756/EWG” zu verstehen.

2.1.2 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG” zu verstehen.

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Add. 3.
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Add. 3/Änder. 1 und …/Änder. 1/Korr. 1.
E/ECE/TRANS/505

(3)

E/ECE/324Add. 3/Änder. 2.
E/ECE/TRANS/505

(4)

E/ECE/324Add. 3/Änd. 3.
E/ECE/TRANS/505

(5)

TRANS/WP.29/447.

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