ANHANG I RL 76/761/EWG
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG
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1
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Dieser Anhang betrifft die Bauteil-Typgenehmigung von:
- 1.1
- Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind und den im Anhang II aufgeführten Anforderungen entsprechen;
- 1.2
- Kraftfahrzeug- „Sealed-beam” -Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die den im Anhang III aufgeführten Anforderungen entsprechen;
- 1.3
- Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorien H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8 ausgerüstet sind und den im Anhang IV aufgeführten Anforderungen entsprechen;
- 1.4
- Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorie H4 ausgerüstet sind und den im Anhang V aufgeführten Anforderungen entsprechen;
- 1.5
- Kraftfahrzeug- „Sealed-beam” -Halogenscheinwerfern für asymmetisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die den im Anhang VI aufgeführten Anforderungen entsprechen;
- 1.6
- Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die den im Anhang VII aufgeführten Anforderungen entsprechen;
- 1.7
- Kraftfahrzeugscheinwerfern mit Gasentladungs-Lichtquellen, die den im Anhang VIII aufgeführten Anforderungen entsprechen;
- 1.8
- Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen, die den im Anhang IX aufgeführten Anforderungen entsprechen.
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2
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ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
2.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Scheinwerfers ist vom Hersteller zu stellen.2.1.1 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.
2.1.2 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:2.1.2.1 folgende Anzahl von Mustern:- 2.1.2.1.1
- zwei Muster des Scheinwerfertyps, auf den in den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird;
- 2.1.2.1.2
- fünf Muster des Scheinwerfertyps, auf den in den Nummern 1.2 und 1.5 Bezug genommen wird;
- 2.1.2.1.3
- zwei Muster des Scheinwerfertyps mit Gasentladungs-Prüflichtquelle, auf den in Nummer 1.7 Bezug genommen wird, wobei ggf. ein Vorschaltgerät jedes Typs zu verwenden ist;
2.1.2.2 für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlußscheiben hergestellt sind:- 2.1.2.2.1
- 13 Abschlußscheiben (14 für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.7 Bezug genommen wird).
- 2.1.2.2.2
- Sechs (zehn) dieser Abschlußscheiben können durch sechs (zehn) Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm).
- 2.1.2.2.3
- Jede dieser Abschlußscheiben oder Werkstoffproben muß nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt sein;
- 2.1.2.2.4
- ein Reflektor, an dem die Abschlußscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können;
2.1.2.3 für die Prüfung der Beständigkeit der aus Kunststoff bestehenden lichtdurchlässigen Bauteile gegen die Ultraviolettstrahlung der Gasentladungs-Lichtquellen im Scheinwerfer:- 2.1.2.3.1
- jeweils eine Probe des bei dem Scheinwerfer verwendeten entsprechenden Werkstoffs oder ein Muster des Scheinwerfers, das diese Werkstoffe enthält. Hinsichtlich des Aussehens und der etwaigen Oberflächenbehandlung muß jede Werkstoffprobe mit dem entsprechenden Teil des zu genehmigenden Scheinwerfers übereinstimmen.
- 2.1.2.3.2
- Die Prüfung der Beständigkeit der innen verwendeten Werkstoffe gegen die Ultraviolettstrahlung der Lichtquelle ist nicht erforderlich, wenn Gasentladungs-Lichtquellen mit geringer Ultraviolettstrahlung verwendet werden oder wenn Maßnahmen getroffen werden, um die entsprechenden Bauteile des Scheinwerfers zum Beispiel durch Glasfilter gegen die Ultraviolettstrahlung abzuschirmen.
2.1.2.4 Den Angaben der Merkmale der Werkstoffe, aus denen die Abschlußscheiben und etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen beizufügen, falls sie bereits geprüft worden sind.
2.1.2.1 folgende Anzahl von Mustern:- 2.1.2.1.1
- zwei Muster des Scheinwerfertyps, auf den in den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird;
- 2.1.2.1.2
- fünf Muster des Scheinwerfertyps, auf den in den Nummern 1.2 und 1.5 Bezug genommen wird;
- 2.1.2.1.3
- zwei Muster des Scheinwerfertyps mit Gasentladungs-Prüflichtquelle, auf den in Nummer 1.7 Bezug genommen wird, wobei ggf. ein Vorschaltgerät jedes Typs zu verwenden ist;
2.1.2.2 für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlußscheiben hergestellt sind:- 2.1.2.2.1
- 13 Abschlußscheiben (14 für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.7 Bezug genommen wird).
- 2.1.2.2.2
- Sechs (zehn) dieser Abschlußscheiben können durch sechs (zehn) Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm).
- 2.1.2.2.3
- Jede dieser Abschlußscheiben oder Werkstoffproben muß nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt sein;
- 2.1.2.2.4
- ein Reflektor, an dem die Abschlußscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können;
2.1.2.3 für die Prüfung der Beständigkeit der aus Kunststoff bestehenden lichtdurchlässigen Bauteile gegen die Ultraviolettstrahlung der Gasentladungs-Lichtquellen im Scheinwerfer:- 2.1.2.3.1
- jeweils eine Probe des bei dem Scheinwerfer verwendeten entsprechenden Werkstoffs oder ein Muster des Scheinwerfers, das diese Werkstoffe enthält. Hinsichtlich des Aussehens und der etwaigen Oberflächenbehandlung muß jede Werkstoffprobe mit dem entsprechenden Teil des zu genehmigenden Scheinwerfers übereinstimmen.
- 2.1.2.3.2
- Die Prüfung der Beständigkeit der innen verwendeten Werkstoffe gegen die Ultraviolettstrahlung der Lichtquelle ist nicht erforderlich, wenn Gasentladungs-Lichtquellen mit geringer Ultraviolettstrahlung verwendet werden oder wenn Maßnahmen getroffen werden, um die entsprechenden Bauteile des Scheinwerfers zum Beispiel durch Glasfilter gegen die Ultraviolettstrahlung abzuschirmen.
2.1.2.4 Den Angaben der Merkmale der Werkstoffe, aus denen die Abschlußscheiben und etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen beizufügen, falls sie bereits geprüft worden sind.
2.2 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Lichtquelle ist vom Hersteller zu stellen.2.2.1 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
2.2.2 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:2.2.2.1 in jeder Farbe, für die der Antrag gestellt wird, fünf Muster des Glühlampentyps, auf den in Nummer 1.6 Bezug genommen wird;
2.2.2.2 drei Muster des Typs einer Gasentladungs-Lichtquelle, auf den in Nummer 1.8 Bezug genommen wird, sowie ein Muster des Vorschaltgeräts.
2.2.2.3 Unterscheidet sich der Typ einer Lichtquelle nur durch Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ, so reicht es aus, folgendes einzureichen:- 2.2.2.3.1
- eine Erklärung des Herstellers, daß der Typ, für den der Antrag gilt, abgesehen von Fabrik- oder Handelsmarke identisch ist mit dem bereits genehmigten Typ (der durch seine Genehmigungsnummer gekennzeichnet wird) und vom gleichen Hersteller stammt;
- 2.2.2.3.2
- zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.
2.2.2.1 in jeder Farbe, für die der Antrag gestellt wird, fünf Muster des Glühlampentyps, auf den in Nummer 1.6 Bezug genommen wird;
2.2.2.2 drei Muster des Typs einer Gasentladungs-Lichtquelle, auf den in Nummer 1.8 Bezug genommen wird, sowie ein Muster des Vorschaltgeräts.
2.2.2.3 Unterscheidet sich der Typ einer Lichtquelle nur durch Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ, so reicht es aus, folgendes einzureichen:- 2.2.2.3.1
- eine Erklärung des Herstellers, daß der Typ, für den der Antrag gilt, abgesehen von Fabrik- oder Handelsmarke identisch ist mit dem bereits genehmigten Typ (der durch seine Genehmigungsnummer gekennzeichnet wird) und vom gleichen Hersteller stammt;
- 2.2.2.3.2
- zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.
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3
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AUFSCHRIFTEN
3.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:3.1.1 bei Scheinwerfern(1):- 3.1.1.1
- auf der Abschlußscheibe die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
- 3.1.1.2
- auf der Abschlußscheibe und auf dem Scheinwerferkörper(2) eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen gemäß Nummer 5. Die dafür vorgesehenen Stellen sind auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.
- 3.1.1.3
- An Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- und Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Gasentladungs-Lichtquelle im Reflektor angegeben sein, und zwar mit den Buchstaben „R/D” für die Stellung im Rechtsverkehr und „L/G” für die Stellung im Linksverkehr.
- 3.1.1.4
- Auf der Lichtaustrittsfläche aller Scheinwerfer gemäß Nummer 1.7 kann gemäß Anhang 6 der unter Nummer 2.1 erwähnten Dokumente von Anhang VIII ein Bezugspunkt markiert sein;
3.1.2 bei Glühlampen auf dem Sockel oder der Birne, wobei dies in letzterem Fall die Leuchteigenschaften nicht beeinträchtigen darf:- 3.1.2.1
- die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers; wurde mehreren Fabrik- oder Handelsmarken die gleiche Genehmigungsnummer zugeteilt, genügen eine oder mehrere dieser Marken;
- 3.1.2.2
- die Nennspannung;
- 3.1.2.3
- die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;
- 3.1.2.4
- die Nennleistung (bei Glühlamen mit zwei Leuchtkörpern in der Reihenfolge Hauptleuchtdraht/Sekundärleuchtdraht); dies braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn es Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Glühlampenkategorie ist;
- 3.1.2.5
- eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen, das auf den Zeichnungen anzugeben ist, auf die in Anlage 2 verwiesen wird.
- 3.1.2.6
- Neben den Aufschriften gemäß den Nummern 3.1.2.1 bis 3.1.2.5 und 6 können weitere aufgebracht werden, sofern sie die Leuchteigenschaften nicht beeinträchtigen;
3.1.3 bei Gasentladungs-Lichtquellen auf dem Sockel:- 3.1.3.1
- die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
- 3.1.3.2
- die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;
- 3.1.3.3
- die Nennleistung; dies braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn es Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Kategorie ist;
- 3.1.3.4
- eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen, das auf den Zeichnungen anzugeben ist, auf die in Anlage 2 verwiesen wird.
- 3.1.3.5
- Neben den Aufschriften gemäß den Nummern 3.1.3.1 bis 3.1.3.4 und 6 können weitere auf dem Sockel aufgebracht werden.
- 3.1.3.6
- Das für die Typgenehmigung der Lichtquelle verwendete Vorschaltgerät ist mit Typ- und Handelsmarkenbezeichnung sowie mit Nennspannung und -leistung gemäß dem entsprechenden Datenblatt der Leuchte zu kennzeichnen.
- 3.1.1.1
- auf der Abschlußscheibe die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
- 3.1.1.2
- auf der Abschlußscheibe und auf dem Scheinwerferkörper(2) eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen gemäß Nummer 5. Die dafür vorgesehenen Stellen sind auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.
- 3.1.1.3
- An Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- und Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Gasentladungs-Lichtquelle im Reflektor angegeben sein, und zwar mit den Buchstaben „R/D” für die Stellung im Rechtsverkehr und „L/G” für die Stellung im Linksverkehr.
- 3.1.1.4
- Auf der Lichtaustrittsfläche aller Scheinwerfer gemäß Nummer 1.7 kann gemäß Anhang 6 der unter Nummer 2.1 erwähnten Dokumente von Anhang VIII ein Bezugspunkt markiert sein;
- 3.1.2.1
- die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers; wurde mehreren Fabrik- oder Handelsmarken die gleiche Genehmigungsnummer zugeteilt, genügen eine oder mehrere dieser Marken;
- 3.1.2.2
- die Nennspannung;
- 3.1.2.3
- die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;
- 3.1.2.4
- die Nennleistung (bei Glühlamen mit zwei Leuchtkörpern in der Reihenfolge Hauptleuchtdraht/Sekundärleuchtdraht); dies braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn es Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Glühlampenkategorie ist;
- 3.1.2.5
- eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen, das auf den Zeichnungen anzugeben ist, auf die in Anlage 2 verwiesen wird.
- 3.1.2.6
- Neben den Aufschriften gemäß den Nummern 3.1.2.1 bis 3.1.2.5 und 6 können weitere aufgebracht werden, sofern sie die Leuchteigenschaften nicht beeinträchtigen;
- 3.1.3.1
- die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
- 3.1.3.2
- die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;
- 3.1.3.3
- die Nennleistung; dies braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn es Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Kategorie ist;
- 3.1.3.4
- eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen, das auf den Zeichnungen anzugeben ist, auf die in Anlage 2 verwiesen wird.
- 3.1.3.5
- Neben den Aufschriften gemäß den Nummern 3.1.3.1 bis 3.1.3.4 und 6 können weitere auf dem Sockel aufgebracht werden.
- 3.1.3.6
- Das für die Typgenehmigung der Lichtquelle verwendete Vorschaltgerät ist mit Typ- und Handelsmarkenbezeichnung sowie mit Nennspannung und -leistung gemäß dem entsprechenden Datenblatt der Leuchte zu kennzeichnen.
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4
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ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
4.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
NB:
Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen, die einen Mitgliedstaat daran hindern, die Kombination eines Scheinwerfers mit einer nach dieser Richtlinie genehmigten Abschlußscheibe aus Kunststoff und einer mechanischen Scheinwerferreinigungseinrichtung (mit Scheibenwischern) zu verbieten.
4.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist enthalten in:- 4.2.1
- der Anlage 3 für Anträge gemäß Nummer 2.1;
- 4.2.2
- der Anlage 4 für Anträge gemäß Nummer 2.2.
4.3 Jedem genehmigten Scheinwerfertyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Scheinwerfertyp zuteilen.
4.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die einen Scheinwerfer und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungnummer zugeteilt werden, sofern der Scheinwerfer den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.
4.5 Jedem genehmigten Lichtquellentyp wird eine Genehmigungsnummer erteilt. Sie besteht aus einer Kennung aus nicht mehr als zwei der in Fußnote(3) aufgeführten arabischen Ziffern und Großbuchstaben, denen die Ziffer vorangestellt ist, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung des einschlägigen Anhangs der Richtlinie 76/761/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer- —
2 für den Anhang VII,
- —
0 für den Anhang IX.
Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Lichtquellentyp zuteilen.
2 für den Anhang VII,
0 für den Anhang IX.
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5
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EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR SCHEINWERFER
5.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 3.1 muß jeder Scheinwerfer, der dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.
5.2 Dieses Zeichen besteht aus:5.2.1 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
5 für Schweden
6 für Belgien
7 für Ungarn
8 für die Tschechische Republik
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
12 für Österreich
13 für Luxemburg
17 für Finnland
18 für Dänemark
19 für Rumänien
20 für Polen
21 für Portugal
23 für Griechenland
24 für Irland
25 für Kroatien
26 für Slowenien
27 für die Slowakei
29 für Estland
32 für Lettland
34 für Bulgarien
36 für Litauen
CY für Zypern
MT für Malta;
5.2.2 in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung des einschlägigen Anhangs der Richtlinie 76/761/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer- —
01 für den Anhang II,
- —
02 für den Anhang III,
- —
04 für den Anhang IV,
- —
02 für den Anhang V,
- —
02 für den Anhang VI,
- —
00 für den Anhang VIII;
5.2.3 folgenden zusätzlichen Zeichen:5.2.3.1 auf Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, einem waagerechten Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, d. h. nach der Straßenseite, auf der sich der Verkehr bewegt;
5.2.3.2 auf Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Glühlampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, einem waagerechten Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;
5.2.3.3 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, dem Buchstaben „C” ;
5.2.3.4 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, dem Buchstaben „R” ;
5.2.3.5 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie sowohl in bezug auf das Ablendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, die Buchstaben „CR” ;
5.2.3.6 denen folgende(r) Buchstabe(n) vorangestellt ist/sind:- — S
- für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.2 Bezug genommen wird,
- — H
- für die Scheinwerfer, auf die in den Nummern 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird,
- — HS
- für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.5 Bezug genommen wird,
- — D
- für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.7 Bezug genommen wird.
5.2.3.7 Auf Scheinwerfern mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff sind in der Nähe der nach den Nummern 5.2.3.3 bis 5.2.3.5 vorgeschriebenen Zeichen die Buchstaben PL anzubringen;
5.2.3.8 auf den Scheinwerfern, auf die in den Nummern 1.3, 1.4, 1.5 und 1.7 Bezug genommen wird und die den Bestimmungen dieser Richtlinie in bezug auf das Fernlicht entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch ein entsprechendes Zeichen in der Nähe des den Buchstaben „e” umgebenden Rechtecks; bei ineinandergebauten Scheinwerfern eine Angabe der maximalen Gesamtlichtstärke des Fernlichts wie vorstehend. Das erwähnte entsprechende Zeichen ist festgelegt in:- —
Absatz 6.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 der Anhänge IV und V Bezug genommen wird,
- —
Absatz 8.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,
- —
Absatz 6.3.2.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird,
soweit zutreffend.
5.2.3.9 In jedem Fall sind die jeweilige Betriebsweise während der Prüfung gemäß Anhang „X” Absatz 1.1.1.1 und die zulässige(n) Spannung(en) gemäß Anhang „X” Absatz 1.1.1.2 auf dem Typgenehmigungsbogen (Anlage 3) anzugeben. In den entsprechenden Fällen ist die Einrichtung wie folgt zu kennzeichnen: Auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die so konstruiert sind, daß der Leuchtkörper für das Abblendlicht nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Beleuchtungsfunktion, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf, ist ein Schrägstrich (/) hinter dem Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen anzuordnen. Auf den Scheinwerfern, auf die in den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird und die den Bestimmungen von Anhang „X” nur bei einer Versorgungsspannung von 6 V oder 12 V entsprechen, muß in der Nähe der Glühlampenfassung die durch ein Kreuz (X) durchgestrichene Zahl 24 stehen. Anhang „X” bedeutet:- —
Anhang 4 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge II und VIII Bezug genommen wird,
- —
Anhang 5 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge III, IV und V Bezug genommen wird,
- —
Anhang 6 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,
soweit zutreffend.
1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
5 für Schweden
6 für Belgien
7 für Ungarn
8 für die Tschechische Republik
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
12 für Österreich
13 für Luxemburg
17 für Finnland
18 für Dänemark
19 für Rumänien
20 für Polen
21 für Portugal
23 für Griechenland
24 für Irland
25 für Kroatien
26 für Slowenien
27 für die Slowakei
29 für Estland
32 für Lettland
34 für Bulgarien
36 für Litauen
CY für Zypern
MT für Malta;
- —
01 für den Anhang II,
- —
02 für den Anhang III,
- —
04 für den Anhang IV,
- —
02 für den Anhang V,
- —
02 für den Anhang VI,
- —
00 für den Anhang VIII;
5.2.3.1 auf Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, einem waagerechten Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, d. h. nach der Straßenseite, auf der sich der Verkehr bewegt;
5.2.3.2 auf Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Glühlampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, einem waagerechten Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;
5.2.3.3 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, dem Buchstaben „C” ;
5.2.3.4 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, dem Buchstaben „R” ;
5.2.3.5 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie sowohl in bezug auf das Ablendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, die Buchstaben „CR” ;
5.2.3.6 denen folgende(r) Buchstabe(n) vorangestellt ist/sind:- — S
- für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.2 Bezug genommen wird,
- — H
- für die Scheinwerfer, auf die in den Nummern 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird,
- — HS
- für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.5 Bezug genommen wird,
- — D
- für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.7 Bezug genommen wird.
5.2.3.7 Auf Scheinwerfern mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff sind in der Nähe der nach den Nummern 5.2.3.3 bis 5.2.3.5 vorgeschriebenen Zeichen die Buchstaben PL anzubringen;
5.2.3.8 auf den Scheinwerfern, auf die in den Nummern 1.3, 1.4, 1.5 und 1.7 Bezug genommen wird und die den Bestimmungen dieser Richtlinie in bezug auf das Fernlicht entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch ein entsprechendes Zeichen in der Nähe des den Buchstaben „e” umgebenden Rechtecks; bei ineinandergebauten Scheinwerfern eine Angabe der maximalen Gesamtlichtstärke des Fernlichts wie vorstehend. Das erwähnte entsprechende Zeichen ist festgelegt in:- —
Absatz 6.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 der Anhänge IV und V Bezug genommen wird,
- —
Absatz 8.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,
- —
Absatz 6.3.2.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird,
soweit zutreffend.
Absatz 6.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 der Anhänge IV und V Bezug genommen wird,
Absatz 8.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,
Absatz 6.3.2.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird,
5.2.3.9 In jedem Fall sind die jeweilige Betriebsweise während der Prüfung gemäß Anhang „X” Absatz 1.1.1.1 und die zulässige(n) Spannung(en) gemäß Anhang „X” Absatz 1.1.1.2 auf dem Typgenehmigungsbogen (Anlage 3) anzugeben. In den entsprechenden Fällen ist die Einrichtung wie folgt zu kennzeichnen: Auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die so konstruiert sind, daß der Leuchtkörper für das Abblendlicht nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Beleuchtungsfunktion, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf, ist ein Schrägstrich (/) hinter dem Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen anzuordnen. Auf den Scheinwerfern, auf die in den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird und die den Bestimmungen von Anhang „X” nur bei einer Versorgungsspannung von 6 V oder 12 V entsprechen, muß in der Nähe der Glühlampenfassung die durch ein Kreuz (X) durchgestrichene Zahl 24 stehen. Anhang „X” bedeutet:- —
Anhang 4 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge II und VIII Bezug genommen wird,
- —
Anhang 5 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge III, IV und V Bezug genommen wird,
- —
Anhang 6 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,
soweit zutreffend.
Anhang 4 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge II und VIII Bezug genommen wird,
Anhang 5 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge III, IV und V Bezug genommen wird,
Anhang 6 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,
5.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchte in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.
5.4 Anordnung des Typgenehmigungszeichens5.4.1 Einzelleuchten: Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 5 Abbildung 1 enthalten.
5.4.2 Zusammengebaute, kombinierte und ineinandergebaute Leuchten:5.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die einen Scheinwerfer und andere Leuchten umfaßt, gemäß 4.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus:- 5.4.2.1.1
- einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 5.2.1);
- 5.4.2.1.2
- der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 5.2.2, erster Satzteil).
5.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß- 5.4.2.2.1
- es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist;
- 5.4.2.2.2
- kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.
5.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 5.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:- 5.4.2.3.1
- entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche
- 5.4.2.3.2
- oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.
5.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.
5.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 5 Abbildung 2 enthalten.
5.4.3 Für Leuchten, deren Abschlußscheibe auch für andere Scheinwerfertypen verwendet wird und die mit anderen Leuchten ineinandergebaut oder zusammengebaut werden können,- 5.4.3.1
- gelten die Vorschriften nach 5.4.2.
- 5.4.3.2
- Wird die gleiche Abschlußscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 3.1.1.2 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.
- 5.4.3.3
- Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.
- 5.4.3.4
- Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 5 Abbildung 3 enthalten.
5.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die einen Scheinwerfer und andere Leuchten umfaßt, gemäß 4.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus:- 5.4.2.1.1
- einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 5.2.1);
- 5.4.2.1.2
- der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 5.2.2, erster Satzteil).
5.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß- 5.4.2.2.1
- es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist;
- 5.4.2.2.2
- kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.
5.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 5.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:- 5.4.2.3.1
- entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche
- 5.4.2.3.2
- oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.
5.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.
5.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 5 Abbildung 2 enthalten.
- 5.4.3.1
- gelten die Vorschriften nach 5.4.2.
- 5.4.3.2
- Wird die gleiche Abschlußscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 3.1.1.2 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.
- 5.4.3.3
- Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.
- 5.4.3.4
- Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 5 Abbildung 3 enthalten.
-
6
-
EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR LICHTQUELLEN
6.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 3.1.2 oder 3.1.3 muß jede Lichtquelle, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.
6.2 Dieses Zeichen besteht aus:- 6.2.1
- einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:
1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
5 für Schweden
6 für Belgien
7 für Ungarn
8 für die Tschechische Republik
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
12 für Österreich
13 für Luxemburg
17 für Finnland
18 für Dänemark
19 für Rumänien
20 für Polen
21 für Portugal
23 für Griechenland
24 für Irland
25 für Kroatien
26 für Slowenien
27 für die Slowakei
29 für Estland
32 für Lettland
34 für Bulgarien
36 für Litauen
CY für Zypern
MT für Malta;
- 6.2.2
- der in Nummer 4.5 erwähnten Genehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks.
1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
5 für Schweden
6 für Belgien
7 für Ungarn
8 für die Tschechische Republik
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
12 für Österreich
13 für Luxemburg
17 für Finnland
18 für Dänemark
19 für Rumänien
20 für Polen
21 für Portugal
23 für Griechenland
24 für Irland
25 für Kroatien
26 für Slowenien
27 für die Slowakei
29 für Estland
32 für Lettland
34 für Bulgarien
36 für Litauen
CY für Zypern
MT für Malta;
6.3 Die Aufschriften und Zeichen gemäß den Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 6.1 müssen deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
6.4 Ein Beispiel eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine Lichtquelle ist in der Anlage 5 Abbildung 4 enthalten.
-
7
-
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
- 7.1
- Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
-
8
-
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
- 8.1
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
- 8.2
-
Insbesondere handelt es sich bei den gemäû Nummer 2.3.5 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG durchzuführenden Prüfungen um diejenigen, die vorgeschrieben werden in:
- —
Anhang 3 und Anhang 7 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird,
- —
Anhang 3 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs III Bezug genommen wird,
- —
Anhang 2 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IV Bezug genommen wird,
- —
Anhang 5 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs V Bezug genommen wird,
- —
Anhang 5 und Anhang 7 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,
- —
Anhänge 6 und 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VII Bezug genommen wird,
- —
Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird, oder
- —
Anhänge 6 und 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IX Bezug genommen wird,
soweit zutreffend,
und bei der Auswahl von Mustern für die gemäß den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG durchzuführenden Prüfungen handelt es sich um diejenigen, die vorgeschrieben werden in:
- —
-
Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird,
- —
-
Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs III Bezug genommen wird,
- —
-
Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IV Bezug genommen wird,
- —
-
Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs V Bezug genommen wird,
- —
-
Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,
- —
-
den Anhängen 8 und 9 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VII Bezug genommen wird,
- —
-
Anhang 9 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird,
- —
-
Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IX dieser Richtlinie Bezug genommen wird,
soweit zutreffend.
- 8.3
- Die Genehmigungsbehörde schreibt normalerweise Überprüfungen in zweijährigem Abstand vor.
Fußnote(n):
- (1)
Bei Scheinwerfern, die den Vorschriften für nur eine Verkehrsrichtung (entweder Rechts- oder Linksverkehr) entsprechen sollen, wird außerdem empfohlen, auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs, der abgedeckt werden kann, um die Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einem Land zu vermeiden, in dem eine andere als die Verkehrsrichtung gilt, für die der Scheinwerfer gebaut ist, dauerhaft zu kennzeichnen und in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu erläutern. Diese Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Bereich aufgrund der Bauart deutlich zu erkennen ist.
- (2)
Sind Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Anbringungsstelle an der Abschlußscheibe.
- (3)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
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