Artikel 8 RL 76/762/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Nebelscheinwerfer versagen oder verbieten, wenn diese mit dem Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind.

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