ANHANG I RL 76/762/EWG

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Nebelscheinwerfers ist vom Hersteller zu stellen.

1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

1.3.1 zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Muster;

1.3.2 für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlußscheiben hergestellt sind:

1.3.2.1 13 Abschlußscheiben.
1.3.2.1.1
Sechs dieser Abschlußscheiben können durch sechs Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm.)
1.3.2.1.2
Jede dieser Abschlußscheiben oder Werkstoffproben muß nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt sein;

1.3.2.2 ein Reflektor, an dem die Abschlußscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können.

1.3.3 Den Angaben über die Merkmale der Werkstoffe, aus denen die Abschlußscheiben und etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen beizufügen, falls sie bereits geprüft worden sind.

2
AUFSCHRIFTEN

2.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:
2.1.1
die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
2.1.2
bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);
2.1.3
bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.

2.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

2.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

3
ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

3.1
Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

NB:

Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen, die einen Mitgliedstaat daran hindern, die Kombination eines Scheinwerfers mit einer nach dieser Richtlinie genehmigten Abschlußscheibe aus Kunststoff und einer mechanischen Scheinwerferreinigungseinrichtung (mit Scheibenwischern) zu verbieten.

3.2
Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
3.3
Jedem genehmigten Typ eines Nebelscheinwerfers wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Nebelscheinwerfertyp zuteilen.
3.4
Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die einen Nebelscheinwerfer und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt werden, sofern der Nebelscheinwerfer den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

4
EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

4.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muß jeder Nebelscheinwerfer, der dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2 Dieses Zeichen besteht aus

4.2.1 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:
1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
5
für Schweden
6
für Belgien
7
für Ungarn
8
für die Tschechische Republik
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
12
für Österreich
13
für Luxemburg
17
für Finnland
18
für Dänemark
19
für Rumänien
20
für Polen
21
für Portugal
23
für Griechenland
25
für Kroatien
26
für Slowenien
27
für die Slowakei
29
für Estland
32
für Lettland
34
für Bulgarien
36
für Litauen
CY
für Zypern
IRL
für Irland
MT
für Malta

4.2.2 in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 76/762/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 02;

4.2.3 folgenden zusätzlichen Zeichen:

4.2.3.1 dem Buchstaben „B” ;

4.2.3.2 auf Nebelscheinwerfern mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff sind in der Nähe der nach Nummer 4.2.3.1 vorgeschriebenen Zeichen die Buchstaben PL aufzubringen;

4.2.3.3 in jedem Fall sind die jeweilige Betriebsweise während der Prüfung gemäß Anhang 4(1) Absatz 1.1.1.1 und die zulässigen Spannungen gemäß Anhang 4(1) Absatz 1.1.1.2 auf dem Typgenehmigungsbogen nach Nummer 3.2 anzugeben. In den entsprechenden Fällen ist die Einrichtung wie folgt zu kennzeichnen: Auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die so konstruiert sind, daß der (die) Leuchtkörper für eine Funktion nicht gleichzeitig mit dem für eine andere Beleuchtungsfunktion, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf, ist ein Schrägstrich (/) hinter dem Zeichen für diese Funktion im Genehmigungszeichen anzuordnen. Wenn jedoch nur der Nebelscheinwerfer und der Scheinwerfer für Abblendlicht nicht gleichzeitig eingeschaltet werden dürfen, ist der Schrägstrich hinter dem Zeichen für den Nebelscheinwerfer anzuordnen. Dieses Zeichen ist entweder getrennt oder am Ende der Kombination von Zeichen anzubringen. Auf den Einrichtungen, die den Vorschriften nach Anhang 4(1) nur bei einer Versorgungsspannung von 6 V oder 12 V entsprechen, ist in der Nähe der Glühlampenfassung die durch ein Kreuz (X) durchgestrichene Zahl 24 anzubringen. Scheinwerfer für Abblendlicht und Nebelscheinwerfer dürfen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/756/EWG ineinandergebaut sein.

4.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Abschlußscheibe oder einer der Abschlußscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

4.4 Anordnung des Typgenehmigungszeichens

4.4.1 Einzelleuchten: Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 3 Abbildung 1 enthalten.

4.4.2 Zusammengebaute, kombinierte und ineinandergebaute Leuchten:

4.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die einen Nebelscheinwerfer und andere Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus
4.4.2.1.1
einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);
4.4.2.1.2
der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);
4.4.2.1.3
erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als Ganzes handelt.

4.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß
4.4.2.2.1
es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,
4.4.2.2.2
kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D” und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,
4.4.2.3.1
entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche
4.4.2.3.2
oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

4.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

4.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3, Abbildung 2 enthalten.

4.4.3 Für mit anderen Leuchten ineinandergebaute Leuchten, deren Abschlußscheibe auch für andere Scheinwerfertypen verwendet werden kann,
4.4.3.1
gelten die Vorschriften nach 4.4.2;
4.4.3.2
wird die gleiche Abschlußscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 2.3 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.
4.4.3.3
Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.
4.4.3.4
Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 3 Abbildung 3 enthalten.

5
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1
Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
6.2
Insbesondere handelt es sich bei den gemäß Nummer 2.3.5 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG durchzuführenden Prüfungen um diejenigen, die in Anhang 5 Absatz 3 und in Anhang 6 vorgeschrieben werden, und bei der Auswahl von Mustern für die gemäß den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X durchzuführenden Prüfungen handelt es sich um diejenigen, die vorgeschrieben werden in Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Ziffer 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird,
6.3
Die Genehmigungsbehörde schreibt normalerweise Überprüfungen in zweijährigem Abstand vor.

Fußnote(n):

(1)

der Dokumente, auf die unter Nummer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

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