Artikel 3 RL 76/763/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Beifahrersitze verweigern bzw. verbieten, wenn die Vorschriften des Anhangs erfüllt sind.

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