ANHANG IV RL 76/767/EWG

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Herkunftsstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Druckbehälter hergestellt wird.

Bestimmungsstaat: der Mitgliedstaat, in den ein Druckbehälter eingeführt, in dem er in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden soll.

Herkunftsverwaltung: die zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaats.

Bestimmungsverwaltung: die zuständigen Verwaltungsbehörden des Bestimmungsstaats.

VERFAHREN

1. Der Hersteller oder sein Beauftragter, die einen Druckbehälter oder mehrere Druckbehälter derselben Bauart ausführen wollen, beantragen gemäß Artikel 22 bei der Bestimmungsverwaltung unmittelbar oder über den Importeur im Bestimmungsstaat, daß die Prüfungen von einer Prüfstelle, die nicht eine Prüfstelle des Bestimmungsstaats ist, nach den im Bestimmungsstaat geltenden Verfahren durchgeführt werden dürfen. Der Hersteller oder sein Beauftragter bezeichnen in ihrem Antrag die von ihnen gewählte Prüfstelle. Die Wahl der Prüfstelle muß an Hand der vom Herkunftsstaat gemäß Artikel 13 übermittelten Liste erfolgen. Handelt es sich jedoch um einen im Anschluß an einen einzigen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellten Druckbehälter oder um Druckbehälter für eine komplizierte Anlage, die nach den Angaben des Kunden oder eines von ihm benannten Konstruktionsbüros hergestellt worden sind, so wird abweichend von diesem Verfahren die Prüfstelle — gegebenenfalls nach der Liste im Sinne des Artikels 13 — vom Kunden im Herkunftsstaat gewählt, unter der Bedingung, daß die Bestimmungsverwaltung der Wahl zustimmt. Die Bestimmungsverwaltung unterrichtet die Herkunftsverwaltung von ihren diesbezüglichen Entscheidungen. In dem Antrag muß der Name des Kunden oder des Importeurs angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen mit den Ausführungszeichnungen und über die Berechnung des Druckbehälters oder der Druckbehälterbauart sowie mit Angaben über die verwendeten Werkstoffe, die angewandten Herstellungsverfahren, die Einzelheiten der während der Fertigung angewandten Prüfmethoden und mit allen weiteren Angaben, die nach Ansicht des Herstellers oder seines Beauftragten zweckdienlich sind, der Bestimmungsverwaltung die Beantwortung der Frage zu gestatten, ob der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die nach dem Entwurf hergestellt sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprechen. Diese Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung in der oder den Sprache(n) des Bestimmungsstaats oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache beizufügen.

2.

2.1. Die Bestimmungsverwaltung bestätigt den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.

2.2.

2.2.1. Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Anforderungen alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von drei Monaten, um die Dokumente, die sie enthalten, in der Sache zu prüfen.

2.2.2. Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Anforderungen nicht alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von einem Monat, um dem Antragsteller mitzuteilen, welche Verbesserungen in dieser Hinsicht an den Unterlagen vorzunehmen sind. Nach Eingang der gemäß diesen Angaben ergänzten Unterlagen geht das Verfahren nach Nummer 2.2.1 weiter.

2.3.

2.3.1. Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprechen oder unter Abweichung von diesen Vorschriften akzeptiert werden können, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller darüber innerhalb der unter Nummer 2.2.1 festgesetzten Frist. Unterliegen der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die Gegenstand des Antrags sind, im Bestimmungsstaat keinen Vorschriften, so kann die Bestimmungsverwaltung verlangen, daß den im Herkunftsstaat für diese Behälter geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprochen wird.

2.3.2. Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter nicht entsprechen und daß bei diesen Druckbehältern eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht in Betracht kommt, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller innerhalb der unter Nummer 2.2.1 festgesetzten Frist darüber und teilt mit, welche Vorschriften nicht erfüllt worden sind und welche zu erfüllen sind, damit der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart akzeptiert werden können. Hierzu gibt sie an, welche Konstruktionsregeln und Prüfungen nach den im Bestimmungsstaat für Druckbehälter geltenden Vorschriften erforderlich sind. Ist der Antragsteller bereit, in bezug auf den Entwurf, die Herstellung und/oder die Verfahren für die Prüfung des Druckbehälters oder der Druckbehälter einer Bauart alle Änderungen vorzunehmen, mit denen den genannten Bedingungen entsprochen werden kann, so ändert er seine Unterlagen entsprechend. Nach Eingang der geänderten Unterlagen geht das. Verfahren nach Nummer 2.2.1, allerdings mit einer auf zwei Monate herabgesetzten Frist, weiter.

2.3.3. Die Kriterien, welche die Bestimmungsverwaltung bei der Gewährung oder Ablehnung der unter den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 genannten Abweichungen anwendet, sind die gleichen, die auch bei den Herstellern im Bestimmungsstaat zugrunde gelegt werden.

2.4. Die Gebühren, Abgaben oder sonstigen Kosten für die Prüfung der Unterlagen werden nach den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften berechnet.

3. Die nach Nummer 1 gewählte Prüfstelle führt die Maßnahmen durch, um die sie von der Bestimmungsverwaltung ersucht wird.

4. Nach Durchführung der von der Bestimmungsverwaltung verlangten Prüfungen und auf die Feststellung hin, daß die Ergebnisse zufriedenstellend sind, übermittelt die Prüfstelle dem Hersteller oder seinem Beauftragten sowie der Bestimmungsverwaltung die Berichte über diese Prüfungen und stellt ihnen Bescheinigungen darüber aus, daß die Prüfverfahren sowie die erzielten Ergebnisse den vom Bestimmungsstaat gestellten Anforderungen entsprechen. Sind die Ergebnisse der Prüfungen nicht befriedigend, so unterrichtet die Prüfstelle den Antragsteller sowie die Bestimmungsverwaltung davon. Diese Dokumente müssen in der Sprache des Bestimmungsstaats oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache abgefaßt sein.

5. Die Gebühren, Abgaben oder Vergütungen für die Prüfungen werden nach den bei der Prüfstelle geltenden Vorschriften berechnet.

6. Die Bestimmungsverwaltung muß den vertraulichen Charakter jedweden Entwurfs oder Aktenstücks gewährleisten, die bei ihr eingereicht werden.

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