Artikel 2a RL 76/769/EWG
Die Kommission kann bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe und Zubereitungen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 2b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 2b Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
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