Artikel 5 RL 76/895/EWG

Änderungen, die infolge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts an den Anhängen I und II vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe mit der Nahrung sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.

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