Artikel 6 RL 76/895/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgesetzten Höchstgehalte im Stichprobenverfahren amtlich kontrolliert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit in den Fällen, in denen die von Artikel 1 erfaßten Erzeugnisse einer Kontrolle nach Absatz 1 unterzogen werden, die Probenahme und die qualitativen und quantitativen Analysen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Methoden durchgeführt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 7 aufgestellt werden.
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