Artikel 9 RL 76/895/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt auch für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen läßt, daß

a)
das Bestimmungsdrittland eine besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
b)
die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen läßt, daß sie

a)
für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln oder
b)
für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind.

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