Artikel 2 RL 77/311/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis, die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme einer Zugmaschine aus Gründen des Geräuschpegels in Ohrenhöhe des Fahrers nicht verweigern, wenn dieser Geräuschpegel folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

    90 dB (A), gemessen unter den in Anhang I vorgesehenen Bedingungen

    oder

    86 dB (A), gemessen unter den in Anhang II vorgesehenen Bedingungen.

Während einer Übergangszeit, die zu einem Zeitpunkt ausläuft, der nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG bis zum 1. Oktober 1981 festgesetzt wird, werden die vorstehenden Grenzwerte bei Messungen nach Anhang I Nummer 3.2.1.1 und Anhang II Nummer 3.2.2.1 um 6 dB (A) erhöht.

(2) Während einer Übergangszeit, die zu einem Zeitpunkt ausläuft, der nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG bis zum 1. Oktober 1981 festgesetzt wird, können die Mitgliedstaaten die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme bei Zugmaschinen ohne Führerhaus gestatten, wenn der Geräuschpegel folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

    96 dB (A), gemessen unter den in Anhang I vorgesehenen Bedingungen

    oder

    92 dB (A), gemessen unter den in Anhang II vorgesehenen Bedingungen.

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