ANHANG I RL 77/311/EWG
MESSGERÄT, MESSBEDINGUNGEN UND MESSVERFAHREN
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1.
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MESSGRÖSSE UND MESSGERÄT
1.1. Meßgröße Es wird der A-bewertete Schallpegel in dB, abgekürzt dB (A), gemessen.
1.2. Meßgerät Die Messung des Geräuschpegels in Ohrenhöhe des Fahrers wird mit einem Lautstärke-Meßgerät vorgenommen, das der in der Veröffentlichung Nr. 179, erste Auflage 1965, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission beschriebenen Bauart entspricht. Bei schwankender Anzeige sind die Mittelwerte der Maximalwerte abzulesen.
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2.
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MESSBEDINGUNGEN
Die Messungen werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:2.1. Die Zugmaschine muß leer sein, das heißt ohne Sonderzubehör, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Werkzeug und Fahrer. Letzterer darf keine übermäßig dicke Kleidung, keinen Schal und keinen Hut tragen. Auf der Zugmaschine dürfen sich keine akustisch störenden Gegenstände befinden.
2.2. Die Reifen müssen die vom Hersteller der Zugmaschine vorgeschriebenen Luftdrücke aufweisen; Motor, Getriebe und Antriebsachsen müssen annähernd normale Betriebstemperatur haben, und die Kühlerjalousie (soweit vorhanden) ist während der Messung vollständig geöffnet zu halten.
2.3. Vom Motor selbst oder unabhängig angetriebene Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Scheibenwischer, Heizgebläse, Zapfwelle usw., sind während der Messung abzuschalten, wenn hierdurch der Geräuschpegel beeinflußt wird; Einrichtungen, die unter üblichen Verhältnissen mitlaufen, zum Beispiel der Kühlventilator für den Motor, müssen während der Dauer der Messung in Betrieb sein.
2.4. Die Fahrstrecke muß sich in einer freien und möglichst geräuscharmen Umgebung befinden; als Fahrstrecke eignet sich zum Beispiel eine freie Fläche von 50 Meter Halbmesser, deren mittlerer Teil über mindestens 20 Meter Halbmesser praktisch horizontal verlaufen muß, oder eine horizontale Fahrstrecke, die eine feste, möglichst ebene und möglichst fugenlose Fahrbahn hat. Die Fahrbahn muß möglichst sauber und trocken sein (z. B. ohne Splitt, Laub, Schnee usw.). Neigungen und Unebenheiten der Fahrbahn sind nur zulässig, wenn die dadurch verursachten Schwankungen des Geräuschpegels innerhalb der Fehlergrenzen der Meßgeräte liegen.
2.5. Die Fahrbahndecke muß so beschaffen sein, daß die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt.
2.6. Die Messungen sind bei klarem Wetter und schwachem Wind vorzunehmen. Der Umgebungsgeräuschpegel auf Grund von Wind oder anderen Geräuschquellen soll am Ohr des Fahrers mindestens 10 dB (A) unter dem Geräuschpegel der Zugmaschine liegen.
2.7. Wird für die Aufzeichnung der Meßwerte ein Fahrzeug verwendet, so ist dieses in einer ausreichenden Entfernung von der Zugmaschine zu fahren oder zu ziehen, so daß jede Interferenz vermieden wird. Während des Meßvorgangs sollen sich im Abstand von 20 Meter beiderseits der Fahrspur sowie je 20 Meter vor und hinter dem Fahrzeug keine die Messung störenden Gegenstände oder reflektierende Flächen befinden. Die Bedingung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die hierdurch hervorgerufenen Geräuschpegelschwankungen innerhalb der Fehlergrenzen bleiben; andernfalls ist die Messung für die Zeit der Störung zu unterbrechen.
2.8. Alle Messungen einer Meßreihe müssen auf derselben Fahrstrecke durchgeführt werden.
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- MESSVERFAHREN
3.1. Das Mikrophon ist 250 mm seitlich von der Mittelebene des Sitzes anzubringen, und zwar auf der Seite, auf welcher der höhere Geräuschpegel festgestellt wird. Die Mikrophonmembran ist nach vorn zu richten, der Mittelpunkt des Mikrophons muß sich 790 mm über und 150 mm vor dem in Anhang III beschriebenen Sitzbezugspunkt befinden. Starke Erschütterungen des Mikrophons sind zu vermeiden.
3.2. Um den maximalen Geräuschpegel in dB (A) zu erhalten, ist folgendermaßen vorzugehen:3.2.1. Bei Zugmaschinen mit serienmäßigem geschlossenen Führerhaus sind sämtliche Öffnungen (z. B. Türen, Fenster usw.) während einer ersten Meßreihe zu verschließen.3.2.1.1. Während einer zweiten Meßreihe sind sie offenzuhalten — vorausgesetzt, daß sie, wenn sie geöffnet sind, den Straßenverkehr nicht gefährden —; aufklappbare Windschutzscheiben sind jedoch in Schutzstellung zu belassen.
3.2.2. Das Geräusch wird gemessen, wenn am Meßgerät die Anzeigegeschwindigkeit „langsam” eingestellt ist, und zwar bei der Motorleistung, die dem stärksten Geräusch bei der einer Vorwärtsgeschwindigkeit von 7,5 km/h am nächsten kommenden Getriebestufung entspricht. Der Drehzahlverstellhebel muß auf voller Drehzahl stehen. Es wird ohne Last begonnen; die Last ist so lange zu steigern, bis sich der maximale Geräuschpegel einstellt. Nach jeder Belastungssteigerung ist so lange zu warten, bis sich der Geräuschpegel für die Messung stabilisiert hat.
3.2.3. Ferner wird mit der Anzeigegeschwindigkeit „langsam” das Geräusch gemessen, das der dem stärksten Geräusch entsprechenden Motorleistung jeder beliebigen anderen als der unter Nummer 3.2.2. fallenden Getriebestufung entspricht, für die ein Geräuschpegel gemessen wurde, der mindestens 1 dB (A) über dem Geräuschpegel bei der unter Nummer 3.2.2. genannten Geschwindigkeit liegt. Der Drehzahlverstellhebel muß auf voller Drehzahl stehen. Es wird ohne Last begonnen; die Last ist so lange zu steigern, bis sich der maximale Geräuschpegel einstellt. Nach jeder Belastungssteigerung ist so lange zu warten, bis sich der Geräuschpegel für die Messung stabilisiert hat.
3.2.4. Man ermittelt das Geräusch bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ohne Last.
3.2.1.1. Während einer zweiten Meßreihe sind sie offenzuhalten — vorausgesetzt, daß sie, wenn sie geöffnet sind, den Straßenverkehr nicht gefährden —; aufklappbare Windschutzscheiben sind jedoch in Schutzstellung zu belassen.
3.3. Im Prüfprotokoll sind folgende Geräuschmessungen aufzuführen:3.3.1. Nach Einschalten derjenigen Getriebestufung, die einer Geschwindigkeit von 7,5 km/h am nächsten kommt;
3.3.2. nach Einschalten jeder beliebigen anderen Getriebestufung, bei der die Bedingungen der Nummer 3.2.3 erfüllt sind;
3.3.3. nach Einschalten der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.
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- BEURTEILUNG
Die Meßergebnisse gemäß den Nummern 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 dürfen den in Artikel 2 genannten Grenzwert nicht übersteigen.© Europäische Union 1998-2021
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