Präambel RL 77/311/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die praktische Anwendung des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens, das Gegenstand der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(3) ist, zu ermöglichen, müssen Vorschriften zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit, insbesondere zum Schutz des Gehörs der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die diese Zugmaschinen führen, vorgesehen werden.

Diese Vorschriften sind um so notwendiger, als in den Rechtsvorschriften von nur zwei Mitgliedstaaten präzise Bestimmungen enthalten sind, die sich auf den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer der obengenannten Zugmaschinen beziehen.

Die Unterschiede in den obenerwähnten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern und stellen damit ein Hindernis für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes dar —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 127 vom 18. 10. 1974, S. 34.

(2)

ABl. Nr. C 125 vom 16. 10. 1974, S. 30.

(3)

ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

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